Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Die Verlaͤngerung eines Patents wird, wie die Ertheilung desselben, oͤffentlich be- 
kannt gemacht. 
5 Art. 155. 
Benützung des Patents. 
Der Patent-Inhaber kann zur Ausübung seiner Erfindung unter Beobachtung 
der allgemeinen Gesetze jede beliebige Zahl von Gewerbe-Anlagen, ohne an den Ort 
seines Bürger= oder Beisit-Rechts gebunden zu seyn, errichten, und das ihm durch 
das Patent ertheilte Recht für die Zeit seiner Dauer auf Andere übertragen, oder sie 
in den Mitgenuß aufnehmen. Das Patent-Recht geht, wenn der Besitzer vor Ver- 
fluß der Patentzeit stirbt, für den Rest dieser Zeit an seine Erben über. 
Art. 154. 
Strafe der Verletzung des Patents. 
Wer eine patentisrte Erfindung ohne Einwilligung des Patent-Inhabers nach- 
verfertigt, oder wissentlich nachverfertigte Gegenstände zum Verkauf bringt, wird auf 
die Klage des Patent-Berechtigten zu dessen Vortheil mit der Wegnahme der bei ihm 
vorräthigen Gegenstände der Nachverfertigung belegr und zugleich angehalten, den 
Werth der bereits veräußerten oder verarbeiteten Gegenstände dem Patent-Inhaber 
in den Absatz-Preisen des Leßtern zu erstatten. 
Die gleiche Verfügung tritt auf Klage des Patent-Inhabers gegen denjenigen 
ein, der den im Auslande nachverfertigten Gegenstand eines disseitigen Patents ein- 
führt. 
Arr. 155. 
Fortsetzung. 
Eine Abweichung von der vorstehenden Bestimmung tritt bei dem Einführungs-= 
Patent in so fern ein, als dasselbe nur auf Verfertigung, nicht aber auf den Verbauf 
der nach der eingeführten Erfindung verfertigten Gegenstände ein ausschlieffliches Rechr 
gibt, Dem Inhaber desselben stehr daher die vorbemerkte Klage auf Wegnahme und 
Erstattung (Art. 154) nur gegen den Nachverfertiger und gegen denjenigen zu, der 
wissentlich die im Inlande nachverfertigten Gegenstände zum Verkauf bringt. 
Art. 156.c 
Forrsetzung. 
Dem, welcher nach erfolgter Verkündigung der Patent-Verleihung, jedoch in gu-
	        
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