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Auch kann in Zukunft keinem Joraeliten ein blos persönliches Schußrecht (ohne
erbliches Bürger= oder Beisitz-Recht) ertheilt werden.
Art. 13.
Uebersledlung in andere Gemeinden.
Jeder Württembergische Israclite kann von jeder Gemeinde des Königreichs zu
jeder Zeit und unter allen Umständen in das Bürger= oder Beisitz-Recht aufgenommen
werden. «
Zur unfreiwilligen Aufnahme eines von einer andern Gemeinde des Koͤnigreichs
übersiedelnden Isracliten ist die Gemeinde nur dann verpflichtet, wenn derselbe nicht al-
lein die in dem Gesetze uͤber das Gemeinde-Bürger= oder Beisit-Recht (Art. 18 — 20)
erforderlichen Eigenschaften besiht, sondern auch mit Verzicht auf jede Art von Schacher-
handel (Art. 36) sich von dem Feldbau oder vom Betrieb eines Handwerks zu nähren
gedenkt, und sich hiefür wenigstens zehn Jahre lang (die etwaige Unterbrechung durch
Militär-Dienste eingerechnet) berufsmäßig ausgebildet har.
Ohne diese Vorbildung kann ein Israclite die Aufnahme für den Betrieb des Feld-
baues in dem Fall und unter der Vedingung ansprechen, daß er so viele Güter auf der
Orts-Markung erwerbe, als zur Ernährung einer Familie erfordert werden.
Bei dem Bäcker= Mebger= und Schneider-Handwerb wird zur unfreiwilligen Auf-
nahme noch weiter erfordert, daß dieses Gewerbe in der betressenden Gemeinde nach
dem Ermessen der Regierungs-Behörde noch nicht übersetzt sep; es wäre denn, daß der
Aufzunehmende schon vor der Verbündigung des gegenwürtigen Gesehes sich einem
dieser Gewerbe ordnungsmäßig gewidmet hätte.
Art. 17.
Beschränkung der eingewanderten Isreeliten.
Einem vom Ausland eingewanderten Jsracliten so wie denjenigen Söhnen desselben,
welche zur Zeit der Einwanderung bereits das fünfzehme Lebensjahr zurückgelegt hatten,
kommt ein gesehlicher Anspruch auf unfreiwillige Aufnahme (Art. 13) nicht zu Stamen.
Ihre Uebersiedlung in eine andere Gemeinde des Königreichs ist demnach von der freien
Zustimmung der letztern abhängig.