Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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K. 3. 
Zu Abkärzung dieses Verfahrens ist insbesondere dahin zu trachten, daß, wofern 
es die Umstände erlauben, sogleich mit der von dem Bezirbks-Richter an Ort und Stelle 
vorzunehmenden Prüfung des Bereinigungs-Geschäfts, das Erkenntniß über die Noth- 
wendigkeit der alsbaldigen Unterstützung des Gemeinderaths durch einen Hülfs-Beam- 
ten vorbereitet, auch die Wahl des Leßteren vorforglich vorgenommen werde, damit, 
wenn das Bezirks-Gerichts-Collegium das Erkenntniß ausspricht, und der Gerichtshof 
solches genehmigt (Art. 2), auch hiernach die Bestätigung des Hülfs-Beamten durch 
den Bezirks-Richter fdrmlich ausgesprochen wird (Art. 4), die Unterstütung des Ge- 
meinde-Raths keinem Verzuge unterliegen möge. 
K. 9. 
Das in den 96. 1, 2, 3, 5 vorgeschriebene Versahren ist auch alsdann zu beobach- 
ten, wenn bei veränderten Umständen ein früher befähigter Rathsschreiber abgegangen 
und durch einen zu Unterpfands-Geschäften minder fähigen ersetzt worden, überhaupr 
aber, so oft die eingetretenen neuen Verhältnisse ein Erkenntniß wegen Umerstützung 
des Gemeindcrarhs durch einen Hülfs-Beamten (9.2), oder die Anstellung einer nähe- 
ren Probe (§. 5) erforderlich machen. 
. 10. « 
Wenn dagegen an die Stelle eines nicht befähigten Rathsschreibers ein tüchtiger 
eingetreten ist, oder wenn späterhin die freiwillige Uebernahme der Verrichtungen des 
Rathsschreibers von Seite eines anderen, fähigen Gemeinderaths-Mitgliedo (Art. 1) 
erfolgt, so wird die Wieder-Aufhebung der außerordentlichen Aushülfe nach Maßgabe 
des Art. 2 verfügt. 
. 11. 
In den vorstehenden Fällen (§. 7 —9) ist von der vollzogenen Wahl, oder der 
angeordneten Probe sogleich im Einzelnen dem vorgesetzten Gerichtshofe Anzeige zu 
erstatten. 
Gleiches hat das Beczirk-Gericht jedenfalls (vergl. §. 5) zu beobachten, wenn 
in Folge der angestellten Proben die Erwartung mehrerer Geschäfts-Gewandtheit in 
Erfüllung gegangen ist.
	        
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