341
K. 3.
Zu Abkärzung dieses Verfahrens ist insbesondere dahin zu trachten, daß, wofern
es die Umstände erlauben, sogleich mit der von dem Bezirbks-Richter an Ort und Stelle
vorzunehmenden Prüfung des Bereinigungs-Geschäfts, das Erkenntniß über die Noth-
wendigkeit der alsbaldigen Unterstützung des Gemeinderaths durch einen Hülfs-Beam-
ten vorbereitet, auch die Wahl des Leßteren vorforglich vorgenommen werde, damit,
wenn das Bezirks-Gerichts-Collegium das Erkenntniß ausspricht, und der Gerichtshof
solches genehmigt (Art. 2), auch hiernach die Bestätigung des Hülfs-Beamten durch
den Bezirks-Richter fdrmlich ausgesprochen wird (Art. 4), die Unterstütung des Ge-
meinde-Raths keinem Verzuge unterliegen möge.
K. 9.
Das in den 96. 1, 2, 3, 5 vorgeschriebene Versahren ist auch alsdann zu beobach-
ten, wenn bei veränderten Umständen ein früher befähigter Rathsschreiber abgegangen
und durch einen zu Unterpfands-Geschäften minder fähigen ersetzt worden, überhaupr
aber, so oft die eingetretenen neuen Verhältnisse ein Erkenntniß wegen Umerstützung
des Gemeindcrarhs durch einen Hülfs-Beamten (9.2), oder die Anstellung einer nähe-
ren Probe (§. 5) erforderlich machen.
. 10. «
Wenn dagegen an die Stelle eines nicht befähigten Rathsschreibers ein tüchtiger
eingetreten ist, oder wenn späterhin die freiwillige Uebernahme der Verrichtungen des
Rathsschreibers von Seite eines anderen, fähigen Gemeinderaths-Mitgliedo (Art. 1)
erfolgt, so wird die Wieder-Aufhebung der außerordentlichen Aushülfe nach Maßgabe
des Art. 2 verfügt.
. 11.
In den vorstehenden Fällen (§. 7 —9) ist von der vollzogenen Wahl, oder der
angeordneten Probe sogleich im Einzelnen dem vorgesetzten Gerichtshofe Anzeige zu
erstatten.
Gleiches hat das Beczirk-Gericht jedenfalls (vergl. §. 5) zu beobachten, wenn
in Folge der angestellten Proben die Erwartung mehrerer Geschäfts-Gewandtheit in
Erfüllung gegangen ist.