Volltext : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

238  IV.  4.  RBeamtG.  UAnl.  D1  Wittwen=  u.  Waisenfürsorge  AusfBest.  25.  Mai  S1.

2.  Hinsichtlich  der  Anweisung  und  Verrechnung  der  Wittwen-  und
Waisengelder  tritt  dasselbe  Verfahren  ein,  welches  zur  Zeit  in  Betreff  der
Bewilligungen  an  Hinterbliebene  von  Beamten  (vergl.  Kapitel  76  Titel  3  der
fortdauernden  Ausgaben,  Titel  33  der  fortdauernden  Ausgaben  der  Post=  und
Telegraphenverwaltung,  Titel  6  der  fortdauernden  Ausgaben  der  Reichsdruckerei
  und  Titel  5  der  fortdauernden  Ausgaben  der  Verwaltung  der  Eisenbahnen)
  besteht.

3.  In  der  ersten  Anweisung  ist  in  Betreff  der  Waisen  auf  Grund
eines  standesamtlichen  oder  pfarramtlichen  Zeugnisses  das  Lebensalter  derselben
  und  der  Zeitpunkt,  bis  zu  welchem  das  Waisengeld  längstens  zu
zahlen  ist,  anzugeben.

(4.)7.

5.  Der  bei  der  Feststellung  der  Wittwen=  und  Waisengelder  im  Hinblick
  auf  die  88.  12  und  13  des  Gesetzes  erforderliche  Nachweis  des  Geburtstages
  des  verstorbenen  Beamten  und  seiner  Ehefrau,  sowie  des  Tages  der
Eheschließung  ist,  sofern  nicht  etwa  die  Personalakten  des  verstorbenen  Beamten
  zweifellose  Auskunft  ergeben,  durch  eine  standesamtliche  oder  pfarramtliche
  Urkunde  über  die  Eheschließung,  welche  die  erforderlichen  Daten
enthält,  zu  führen.  Diese  Urkunde  beziehungsweise  die  auf  Grund  der
Personalakten  des  Beamten  seitens  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  auszustellende
  Bescheinigung  ist  demnächst  der  Kasse  zur  Rechnungs-Justifikation
zuzufertigen.

6.  Der  Betrag  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  ist  in  der  Quittung
außer  mit  Zahlen  mit  Buchstaben  auszudrücken.

7.  Die  Quittungen  über  Wittwen=  und  Waisengeld  bedürfen  einer
Beglaubigung  der  Unterschrift  des  Empfängers,  sofern  nicht  die  zahlende
Stelle  nach  ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse  unter  eigner  Vertretung  davon
absehen  will.

Die  Quittungen  über  die  Wittwengeldraten  sind  mit  einer  Bescheinigung
  darüber  zu  versehen,  daß  die  Berechtigte  noch  lebt  und  nach  dem
Tode  des  Beamten,  von  welchem  sie  ihr  Recht  herleitet,  nicht  wieder  geheirathet
  hat.

Unter  den  Quittungen  über  Waisengelder,  welche  an  Mädchen  von
mehr  als  sechszehn  Jahren  zu  zahlen  sind,  ist  zu  bescheinigen,  daß  die  Berechtigte
  unverehelicht  ist.

Für  die  Quittungen  der  Waisen  im  Allgemeinen  genügt  dagegen  ein
Attest  darüber,  daß  die  Waisengeld-Berechtigten  am  Leben  sind.

Das  Attest  muß  von  einem  öffentlichen  Beamten,  welcher  ein  Dienstsiegel
zu  führen  berechtigt  ist,  unter  deutlicher  Beidrückung  des  letzteren  ausgestellt  sein.

Quittungen,  welche  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  ausgestellt  werden,

2)  Nur  auf  Etatsjahr  1881  bezüglich.