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riat nicht untergeordneten Behoͤrden haben sich mit ihren, an das Letztere ge-
richteten Wuͤnschen, Vitten und Antraͤgen zunaͤchst an den katholischen Kir-
chenrath zu wenden.
1) Die Communikation wird gegenseitig in der bei allen coordinirten Sielen ge-
bräuchlichen Form von Noten geführt, mit der einfachen Aufschrift:
„an das bischöfliche Ordinariat,“
oder (im eintretenden Fall)
„an das Domkapitel in Rottenburg“
und
„an den K. katholischen Kirchenrath in Stuttgart.“
5) In Fällen, wo es sich nicht sowohl von einem Gegenstande der Discesan-Ver-
waltung als vielmehr von den personlichen Verrichtungen oder Befugnissen
des Bischoföo (z. B. von Pontifikalien) handelt, ist die Aufschrift sowohl als
der Contert der Note nicht an das bischôfliche Ordinariat, sondern
„an Seine bischöfliche Hechwürden, den Herrn Bischof N. . in Rottenburg“
zu richten.
40 Sollte der Bischof, das bischöfliche Ordinariat oder das Domkapitel zu einer
unmittelbaren Eingabe an Seine Königliche Majestät oder an das
Königl. Ministerium des Innern sich veranlaßt sinden; so haben sie sich hie-
zu der in der Verordnung vom 24. Dec. 1316 (Staats= und Regierungs-
Blatt S. 4%) und deren Beilagen vorgezeichneten Form zu bedienen.
Die bischöflichen Ausschreiben an die dem Bischof zutergeorhneten Amtsstellen,
namentlich an die Dekane, Land-Kapitels-Ka r, Pfarrer u. s. w. werden
in der Regel (mit Einschluß der jahrlichen Faten= Dispense) in der bei den
Staats-Behörden üblichen Form von Debreten mir der einfachen Aufschrift:
„das bischöfliche Ordinariat in Rottenburg
„an
„das Dekanatamt (Pfarramt u. s. w.) N. .“
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erlassen,
Wenn bei feierlichen Anlässen. die Form eines Rescripts oder eines Hirten-
briefe gewählr wird, so kann solchen die Aufschrift:
„N. J. Gor- und Geschlechts- Name) Bischof von Rottenburg“