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Von dieser Regel findet einzig bei den Intercessionen der Handels-Frauen in
Handels-Angelegenheiten eine Ausnahme Statt.
Art. 7.
Außer dieser Oessentlichkeit fallen alle in den bisherigen Gesetzen gegründeten
Foôrmlichkeiten rücksichtlich der weiblichen Intercessionen, so wie diejenigen weiblichen
Rechts-Wohlthaten, welche hierauf sich beziehen, hünftig gänzlich hinweg.
Die Vorschriften der Art. 27, 22 und 255 des Pfand-Geseßzes, so wic des Art. 1 des
Ergänzungs-Gesetzes, so weit dieselben eine besondere Belehrung einer Frau über jene
Rechts-Wohlthaten und einen Verzicht derselben auf solche, zur Gültigkeit der weiblichen
Intercession erfordern, sind andurch aufgehoben.
Art. 3.
Auch begründet es künftig rücksichtlich der Förmlichkeit oder Wirksamkeit der
weiblichen Intercessionen keinen Unterschied, ob solche von einer Frauens-Person für
den Ehemann oder für einen Dritten übernommen werden, sofern nicht in letzterem
Falle wegen des Verwaltungs-Rechts des Ehemanns dessen Beistimmung erfordert
wird (Art. 4).
rt. 9.
Wenn jedoch eine Frau mit einem Andern gemeinschaftlich contrahirt, so wird,
um sie fuͤr die ganze Schuld verbindlich zu machen (außer dem Falle eines von einer
Handels-Frau, als solcher, abgeschlossenen Rechts-Geschäfts), eine ausdrückliche, auf
die in dem Art. 5 bezeichnete Weise abgelegte Erblärung der Frau hierüber erfor-
dert.
Diese Bestimmung findet namentlich auf Ehefrauen Anwendung, welche in der
Errungenschafts-Gesellschaft leben, und in Gemeinschaft mit ihren Ehemänneen für
eine gesellschaftliche Schuld sich verschreiben.
Art. 10.
Im Uebrigen wird es den obrigkeitlichen Stellen zur Pflicht gemacht, die Frauen
jedesmal über die Folgen ihrer Intercessionen oder anderer vor Gericht vorzuneh=
menden Rechrs-Geschäfte zu belehren und sie nach den besonderen Umständen auf die
damit verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen, auch sie darüber zu befragen,
ob sie die fremde Verbindlichkeit freiwillig übernehmen, und wenn ein gegründeter