Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 31. 
Dagegen wird zur formellen Guͤltigkeit des Unterpfandes wescntlich erfordert: 
2) daß dessen Bestellung von der gesehmäßig versammelten Umerpfands- 
Behbrde beschlossen; 
3) daß im Unterpfandsbuche bemerkt seyen: 
a) der Name des Verpfänders und Schuldners; 
b) der Name des Gläubigers; 
Dc) das Unterpfand; 
d) die versicherte Summe. 
(f.Geses Art. 167, 188.) 
Art. 32. 
Jur formellen Gültigkeit des Unterpfandes ist überdieß, von Zeit der Verkündi- 
sung des gegenwärtigen Gesehes an, (Art.95) 
5) die Beisehung der Unterschriften von wenigsiens fünf stimmenden Mitgliedern 
der Pfand-Behèörde unter dem Eintrag im Unterpfandsbuche auch alsdann 
wesentlich erforderlich, wenn ein Pfandschein ausgestellt worden ist (vergl. 
Pfand-Geses, Art. 195). 
Doch soll der Inhaber eines Pfandscheins in dieser Hinsicht vollkommen gesichere 
seyn, wenn dem letzteren eine vollständige, auch die Unterschriften der be- 
treffenden Mitglieder der Unterpfands-Behbrde begreifende Abschrift 
des Eintrags im Unterpfandsbuche einverleibt, und dieser Pfandschein am 
Schlusse mit den Original-Unterschriften ebenderselben Mitglieder versehen ist. 
In solchem Falle ist daher eine sonst zu Recht bestehende Unterpfands-Bestellung 
sormell gültig, wenn gleich etwa (absichtlich oder aus Versehen) zwischen jener Ab- 
schrift und dem urschriftlichen Eintrage im Unterpfandsbuche, rücksichtlich der Unter- 
schriften in diesem, eine Verschiedenheit obwalten, und in dem Buche ein Abmangel 
vorhanden seyn sollte. 
Hiernach ist der Art. 193 des Pfand-Gesehßes modißiirt.
	        
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