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eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungskommiffars abzuhaltende
Entlassungsprüfung wohl bestanden haben. 8 8 ß g f zuh
erlin, den 23. März 1881.
Der Reichskanzler.
In Vertretung
Verzeichniß.
I. Königreich Preußen.
a. Oeffentliche Lehraustalten.
l1. Die Landwirthschaftsschule zu Bitburs,
2 - rieg,
3. - - Cleve,
4. - Dahme,
15. - Flensbuͤrg,
16. - - * Herford,
7. " - v ildesheim,
8. - - Liegnitz,
9. "] * Lüdinghausen,
110. - !. Marienburg in
Westpr.
11.= - -b“ Samter,
12. - -Weilburg.
b. Privat-Lehranstalten.
13. Die Privat-Erziehungsanstalt von Dr. Künkler
umnd Dr.
114. = Handelsschule des
urkart 8 Biebrich,
r. Wahl zu Erfurt,
15. das Erziehungs= Institut des Dr. Hildenbrand
Z Güber Hofmann) zu St. Goarshausen,
16. die Erziehungs--Anstalt des Dr. Deter zu
Lichterfelde bei Berlin, Z
17. andelschule von . Sleumer (früher
ölle) zu Osnabrück,
18. das Enziehunge-Hastiim von J. Knickenberg sen.
elgte.
zu
Die mit einem
bezeichneten Lehranftalten haben
keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
auszustellenden Zeugnisse der wisseusche
12. - - Dr. T
t ut
II. Königreich Bayern.
4 Die Handelsschule zu Marktbreit a. Main.
III. Königreich Sachsen.
#1. Die Privat-Handels-Lehranstalt Gböhereandelsschule)
von F. L. Rittnagel zu Dresden,
2. Realklassen der Unterrichts= und Erziehungs-Anstalt
des Dr. Ernst Zeidler (tüher
Dr. R. Albani) daselbst,
3. .. Erziehungs-Anstalt des Dr. E. J. Barth
zu Leipzig,
4. „Privat- 5# und Erziehungs-Anstalt des
Dr. Julius Körner daselbst.
IV. Großherzogthum Baden.
Das internationale Lehrinstitut des Dr. v. Sêchelles
zu Bruchsal.
V. Herzogthum Brannschweig.
1 Die landwirthschaftliche Schule Marienberg zu
Helmstedt.
VI. Herzogthum Sachsen-Altenburg.
Die Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Dr. Siegfried
Schaffner zu Gumperda bei Kahla.
VII. Freie und Hausestadt Hamburg.
1. Die Privatanstalt des Dr. T. A. Bieber zu
burg,
da-
Bekanntmachung,
betreffend die von den höheren Lehranstalten in Bayern, Württemberg und Baden
ftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen
ilitärdienst.
Nachstehend werden diejenigen Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, welche sich für die
im §. 90 Th. I. der Wehrordnung
vom 28. September 1875 erwähnten Schulzeugnisse aus der von den
norddeutschen Einrichtungen theilweise abweichenden Organisation des Unterrichtswesens in Bayern, Württemberg
und Baden ergeben.