Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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ver gesetzlichen Bedingungen, unter welchen die Execution zuläßig ist, nicht bestriteen 
wird, kann von dem Schuldner nur bei der naͤchst hoͤheren Behoͤrde in der Form 
einer einfachen Beschwerde Abhuͤlfe gesucht werden. 
Eine weitere Beschwerdeführung ist in diesem Falle nicht gestattet. 
  
Zweiter Abschniktt. 
Bestimmungen über Absonderungs-Rechte. 
J. 
Von dem Absonderungs-Rechte aus dem Grunde des Eigenthums. 
« Art. 52. 
Bei dem Concurs-Verfahren ist von der Masse des Schuldners das zu derselben 
nicht gehoͤrige Vermoͤgen auszuscheiden. 
Aus dem Grunde des Eigenthums haben namentlich ein Absonderungs-Recht 
anzusprechen: 
1) die Ehefrau des Gemeinschuldners wegen der in Natur vorhandenen Dinge, 
welche sie entweder beigebracht hat, oder wovon sie in Folge der von ihr nicht 
aufgegebenen Errungenschafts-Gesellschaft die Hälfte ansprechen konn, nicht 
aber, außer dem Falle einer besonderen Uebereinkunft, welche in Hinsicht auf 
Immobilien jedenfalls zu den betressenden öffentlichen Abten gebracht worden 
seyn muß, wegen der aus ihrem Dotal-Vermögen vor oder nach dem 1. Juni 
1825 angeschafften Sachen. 
2) Die Kinder des Gemeinschuldners rücksichtlich derfenigen Gegenstände, wovon 
sie ausschließend oder in Gemeinschaft mit dem Schuldner wirblich Eigenthümer 
sind; 
3) diejenigen, auf velche eine veräußerte Sache kraft dinglichen Rechts zurückfällr, 
oder auf welche eine Sache nach dem Geseß, ohne eine besondere Handlung, als 
Eigenthum übertragen wird; 
4 der Verkäufer einer uunbeweglichen Sae wofu der Fcht iungebergu „ 
reis nicht bezahlt worden ist. 1 .
	        
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