Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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dessen Befriedigung um eine persbnliche Forderung zurückgewiesen werden kann, sindet' 
auch die Bestimmung des dritten Absaßes des Art. 6 des Priorits-Gesetzes ihre An-- 
wendung. 6 
Auf gleiche Weise sind diejenigen Gläubiger, deren persönliche Ansprüche auf Er- 
werbung oder Wieder-Erlangung eines Güts in dem Unterpfands-Boche eingetragen 
waren, zu behandeln. 
Art. 14. 
Andere, als die in dein gegenwärtigen Gesetze bezeichneten Absonderungs-Rechte, 
können durch Vorgänge, welche erst nach Bekanntmachung dieses Gesetzes eintreten, 
nicht mehr begründet werden. 
Aufgehoben sind, theiks durch dieses Gesetz, theils schon durch das Pfand-Geseß, 
die in dem gemelnen Rechte oder dem Gerichts-Gebrauche begründeten Absonderungs- 
Rechte der Soldaten in Ansehung der mit ihrem Gelde erkauften Sachen; der Pupil- 
len, der weltlichen und birchlichen Körperschaften, wegen der von dem Vormünder oder 
Verwalter mit ihrem Gelde, aber nicht in deren Namen, angeschafften Gegenstände; 
ferner das aus dem Eigenthums-Vorbehalt (mit den nach dem Art. 45 des Pfand- 
Gesetzes noch bestehenden Ausnahmen), so wie däs aus der Beobachtung der Vorschrift 
der Commun-Ordnung Cap. II, &. 14, S. 56 (Pfand-Gestet Art 54) abgeleitete Abson- 
derungs-Recht; ingleichen das Absonderungs-Recht der Gläubiger einer besondern Ta- 
berne (Art. 66 oben); das Absonderungs-Recht wegen des dem Käufer ohne Anbor= 
gung des Kauf-Preises übergebenen beweglichen Vermögens (Art. 16); und jedes Ab- 
sonderungs-Recht der- Gläubiger des Erben selbst gegenüber von den Gläubigern einer 
unbedingt angetretenen Erbschaft (Art. 63). 
Auch findet das Absonderungs-Recht, desjenigen, welchem schon früher auf einer 
Sache ein Pfand-Recht zustand, ehe solche in die Hände des Gemeinschuldners gekom- 
men, für die Zukunft (vergl. Art. B3), als durch die Bestimmungen des Pfand-Gesetes 
und des Prioritäts-Gesetzes entbehrlich, nicht mehr Statt. 
Art. 75. 
Hierbei bleiben übrigens die Bestimmungen des Exekutions= Gesetzeo Art. 53 in 
Betreff dessen; was im Falle eines allgemeinen Angriffs, somit namentlich des Con- 
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