Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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zeichneten Formulare eines Informativ- und eines vollzogenen Pfand-Scheins fuͤr die 
gewoͤhnlicheren Faͤlle eines Darlehens auf Unterpfänder oder einer Schuld-Uebernahme 
festgestellt worden, welche hiexmit unter nachfolgenden naͤheren Bestimmungen zur all- 
gemeinen Kenntniß gebracht werden: 
1) der Gebrauch dieser Formulaxe tritt mit dem 1. Juli 1828, als dem Verkuͤn- 
digungs-Termine jenes Gesetzes, bei saͤmtlichen Gemeinderaͤthen ein. 
2) Von jetzt an kann der Bedarf solcher Formulare bei den Gebruͤdern Mänt- 
ler in Stuttgart bezogen werden. 
Jedes Exemplar ist zu Bekraͤftigung der Richtigkeit des Abdruckes mit 
dem Stempel des Justiz-Ministerium versehen, auch ist auf solchem der Ver- 
kaufspreis angemerkt. 
Die Bezirks-Gerichte sind hiermit angewiesen, die Unterpfands-Behbrden über 
die richtige und zweckmäßige Anwendung der Formulare und die Art der 
Ausfüllung derselben nach vorkommenden Fällen mit besonderer Berücksichti- 
gung des Umstandes, ob in der betreffenden Gemeinde die Unterpfands-Be- 
reinigung bereits vollzogen ist, oder nicht, genau zu unterrichten, und durch 
die nachgesetzten Stellen fortan verständigen zu lassen, auch darüber zu wachen, 
daß die Unterpfands-Behörden für die erwähnten gewöhnlichen Fälle keiner 
anderen gedruckten Exemplare jener Formmlarien, als der mit dem Stempel 
des Justiz-Ministerium versehenen, für jeht und für die Zukunft sich bedienen 
mögen. 
Stuttgart den 2. Juni 7826. 
Auf Seiner Majestät des Königs besondern Befehl: 
Maucler. 
Beil. A. 
Formular 
eines Informativ-Unterpfands-Scheins. 
Unterpfands-Protoboll 
vo 18.
	        
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