Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

418 
Insbesondere versichern wir, nach unserem (Gerichts- Unterplands-) Proto= 
koll S. 
3) daß die Ehefrau ihre ernstliche Willens-Meinung, für die ganze Schuld, an 
Kapital und Zinsen, allcin zu haften, unter ausdrücklichem Verzicht auf die 
Einrede, daß jeder Ehegatte zunächst nur auf Bezahlung seines Schuld-An- 
theils belangt werden könne, vor 
(der Unterplands-Behörde oder einer Deputalion derselben). 
zum Protoboll erklärt habe. 
Zugleich wird von den unterzeichneten State#e= Räthen beigefügt: 
a) daß der Schuldner ein (Prädlikal) Haushälter, das Geld, zu dessen Entleh- 
lehnung er genöthigt ist, zu (Zweck der Verwendung) also zu ehelich-gesell- 
schaftlichem Nußen verwenden wolle, 
b) daß derselbe an bereits verbrieften Schulden verzinse —. 
unnd seine übrigen Schulden sich belaufen mögen auf —: 
c) daß er an Steuern im Rückstande sep mit —.4 
d) daß auf dessen Vermögen die Kinder erster Ehe anzusprechen haben —!1. 
e) daß dieselben Eheleute, über Abzug dieser Schuldigbeiten, noch an freiem 
Vermögen besitzen, etwa —· . . ... 
  
Zur Bebräftigung alles Vorstehenden haben wir, die Räthe, so wie die 
Schuldner selbst, die gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet. 
....... de1118.. 
(Unterschrilten des Orts-Vor- (Unterschrisften der 
standes und der Mitglieder Schuldleute) 
der Unterplands-Behörde) Der Ehemann: 
Die Ehefrau: 
Zur Beglaubigung: 
Der Kanzlei-Direbtor des K. Justiz-Ministerimm: 
v. Prieser.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.