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zogenen Erkundigungen nöthigenfalls berichtiget. Der Oberamtmann hat sofort die
Listen zu revidiren und die etwaigen Anstände unter Zuziehung der Orts-Vorsleher zu
erledigen.
Art. 13.
Zirbung des Looses.
Nach erfolgter Berichtigung der Listen wird die Ziehung des Looses vorgenom-
men.
Der Tag der Ziehung wird in jeder Gemeinde öffentlich bekannt gemacht, und
zugleich werden sämtliche in den Rekrutirungs-Listen verzeichnete Militärpflichtige, und
zwar die im Lande oder im benachbarten Auslande befindlichen durch besondere Ladung,
die übrigen aber durch allgemeinc dffentliche Ladung, unter Androhung des geseßlichen
Rechts-Nachtheils, einberufen.
Art. 14.
Fortsetzung.
Die Ziehung des Looses geschiehr in öffentlicher Sitzung in dem Oberamts-Sisß
unter Leitung des Oberamtmanns und in Gegenwart der ersten Vorsteher sämtlicher
Gemeinden des Oberamts-Bezirks. ·
Jeder Militärpflichtige zieht nach der Ordnung der Rebrutirungs-Liste eine Num-
mer, welche sogleich bekannt gemacht und aufgezeichnet wird. Für die Abwesenden
ziehen ihre Eltern oder Vormünder oder der Orts-Vorstand.
Die Zichungs-Liste wird nach der Ordnung der Nummern abgefaßt, öffentlich ver-
lesen und von dem Oberamtmann und den anwesenden Orts-Vorstehern unterzeichnet;
der Amts-Versammlungs-Aktuar führt das Protobkoll.
Art. u15.
Erkenntniß über die Befreiungen. Rekrutirungsrath. Musterungs-Commission.
Auf die Ziehung des Looses folgt das Erkenntniß über die Befreiungen von der
Aushebung und die Ausscheidung des Contingents. Zu diesem Ende wird in jedem
Oberamts-Bezirk ein Rekrutirungsrath, und zur Untersuchung der Diensttüchtigkeit
der Militärpflichtigen oder zur Musterung eine besondere Musterungs -Commission
niedergeseht.
Der Rekrutirungsrath besteht aus dem Oberamtmann, der den Vorsicz hat, und