Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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36. 
— Zu Art. 136, 137. 
Will ein Hausirhändler sich auf seiner Wanderung von andern Personen begleiten 
lassen, so hat er hiezu eben so wohl die Erlaubniß der betreffenden Staats-Behörde 
ndthig, als zur gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes durch mehrere, getrennt von 
einander wandernde, Personen. 
. ZBJ. 
Der Wittwe des Hausirhaͤndlers kann, im Fall derselben ein durchaus unbeschol- 
tenes Praͤdikat zur Seite steht, die Fortsetzung des Gewerbes vom Bezirksamt erlaubt 
werden. Hat dagegen dieselbe in irgend einer Zeit sich eines Vergehens oder Verbre- 
chens schuldig gemacht, so unterliegt die gedachte Erlaubniß dem Erkenntnisse der Kreis- 
Regierung. 
g. 33. 
Die Berechtigung wird, wie bisher, der Regel nach, so fern nicht besondere Um- 
staͤnde fuͤr eine Verlaͤngerung innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums von drei 
Jahren fftechen, auf nicht laͤnger als Ein Jahr ertheilt. Ist die Verleihungs-Zeit 
nicht ausdruͤcklich bestimmt, so wird die Dauer von einem Jahr angenommen. 
g. Z9. 
Das Verleihungs-Patent muß enthalten: 
1) die Erwaͤhnung des Dekrets der hoͤheren Staats-Behoͤrde, wodurch die Berech- 
tigung zum Hausirhandel ertheilt wurde; 
2) den vollständigen Namen, den Wohnort und das Signalement des Berech- 
tigten, so wic, wenn derselbe schreiben kann, dessen vollständige Namens-Un- 
terschrift; 
5) das Gewerbe, die Waaren-Gattung, den Bezirk und die Zeit, wofür die Be- 
rechtigung ertheilt ist; 
) den Namen und die Gestaltbeschreibung der Begleiter, welche dem Verechtigten 
gestattet worden sind. 
Ist der Patent-Inhaber nur als Beauftragter eines Dritten zum Haustrhandel 
bore.htigt, so wird solches unter Benennung des Beauftragenden im Patente ange- 
führt. -
	        
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