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gen ihres Berufs eine Befreiung ansprechen, haben daher ihre Befreiungsgründe so-
gleich nach der Ziehung des Looses, entweder personlich oder durch ihre Bevollmäch=
tigte, geltend zu machen, und zugleich die erforderlichen Beweise beizubringen.
Wenn es an dem Beweise einer angesprochenen Befreiung noch mangelt, so ist
dem Betheiligten zu Ergänzung desselben ein angemessener peremtorischer Termin zu
geben.
Art. 18.
Rekurs.
Hat ein Militärpflichtiger einen Befreiungsgrund wegen Familien-Verhältnisse
oder eine Ausnahme wegen Berufs geltend gemacht, so kann er oder sein Bevollmäch=
tigter gegen das Erkenntniß, wodurch der Befreiungsgrund verworfen worden, den
Rekurs an den Ober-Rekrutirungsrath ergreifen.
Der Betheiligte muß aber solches bei Verlust dieses Rechtsmittels dem Rekruti-
rungsrath oder dem Oberamt innerhalb dreier Tage, von Eröffnung des Erkenntnisses
an gerechnet, erklären.
Durch den Rekurs wird die Einreihung nicht ausgeschoben; dagegen soll derjenige,
welcher im Wege des Rebkurses frei gesprochen wird, ungesäumt wieder entlassen
werden.
Art. 70.
Fortsetzung.
Aushebung eines freisprechenden Erkenntnisses.
Ein Erkenntniß des Rebrutirungsraths, wodurch ein Militärpflichtiger von der
Aushebung freigesprochen wird, kann von jedem, der sich dabei betheiligt glaubr, im
Wege des Reburses angefochten werden, so lange, von dem Abschluß der Contin-
gentsliste an zu rechnen, noch nicht vier Wochen verflossen sind. «
Wenn sich aber ergibt, daß ein Militärpflichtiger, welcher zufolge seiner Nummer
in's Contingent gefallen wäre, auf den Grund wahrheitswidriger Urkunden oder Zeug-
nisse, oder in Gefolg betrüglicher Handlungen freigesprochen worden, so ist das frei-
sprechende Erkenntniß wieder aufzuheben, so lange nicht, von dem Zeitpunkt der Em-
scheidung an, sechs Jahre verflossen sind.