Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

  
  
  
Eingangs-Zoll. Sroll. 
S. Gegenstaͤnde ingangs-Zoll. Ausgangs--Zo 
F von ffl.)kr. von Ifl. kr. 
  
21 
E 
  
(Früchte) D) alle Getreid-Gattungen, Weitzen, 
gegerbter Kern oder Dinkel, Korn oder 
  
oder Dinkel, Haber und Wicken. 
c) Bohneu und Heidekorn (oder Buch- 
c) Krautköpfe 
s) Erd ie nen, Kar toffeln) u. Ruͤben « 
1) wenn der Scheffel Noggen unter 
an fl. steht . . 
2) wenn er uͤher 11 bis 15 fl. sebt 
5) wenn er über 15 fl. steht 
8) Baumfruͤchte: 
1) alles gemeine frische Land-O Obst, auch 
gemeine Rüsse 
2) gedbrrt und getrocknet 
5) feine, frische, im Lande nicht vor- 
handene, als: Citronen, Kastanien 2— 
Sp.Etr. 
  
  
4) feine ausländische, getrocknete, ge- 
ddrrte, als: Eibeben, Datteln, Fei- 
gen, 2c. nicht eigens belegte 
5) alle in Essig, Wein oder Brannt- 
wein eingemachte Baumfrüchte 
6) alle cundirte, in Honig, Sorup- ober 
Zucker eingemachte 
Futter: 
a) Kräuter für das Bieee 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Roggen, Gerste, ungegerbter Fesen Laut Beilage 
A. 
gleich Gerste. 
weizen) 
ch) ween oder Hirse (ungehalie) auch 
Linsen und Erbsen . . gleich Weiztzen. 
100 Stuͤck/ 
6 
Scheffel 6 
— – 
frei 
50 
140 
1140 
5— 
640 
frei 
  
Laut Beilage 
B. 
gleich Gerste. 
gleih Weisen. 
  
  
  
  
  
  
  
100 Stück— 
frei 
Scheffel—6 
— — 12 
Sp. Ctr. ⁊ 67 
frei 
— 63 
— — 62 
— 6 
—7 
einspännige 
Fuhr 6 
zweispaͤnnige — 12 
mehrspännige 24 
  
1Schubkarren—4 
Zu Wasser wird die Ladung eines Fahrzeüges zu so vielen Landfuhren angenommen, 
Anmerk. 
als gewöhnlich die verschiedenen Wasser-Fahrzeuge in sich fassen, was sich auch bei 
andern Artikeln nach Fuhren versteht.
	        
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