Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 25. 
Freisprechung derer, welche die Aushebung nicht getroffen. 
Nach erfolgtem Abschluß der Contingents-Liste wird die Nummer der Ziehungs- 
Liste, bis zu welcher sich das Contingent erstreckt, öffentlich bekannt gemacht. 
Die höberen Nummern sind dadurch als freigesprochen von der ordentlichen Aus- 
hebung anzusehen. 
Art. 26. 1½ 
Einreihung der zum Contingent Bezelchneten. 
Die Einreihung der zum Contingent Bezeichneten erfolgt auf Anordnung des 
Kriegsministers. Jedoch sind sie der Militär-Gerichtsbarkeit erst von dem Zeitpunkt 
der Einreihung an unterworfen. 
Die Einreihung derer, über welche der Rekrutirungsrath noch nichrt definitiv er- 
kannt hat, bleibt auf die definitive Entscheidung ausgesetzt. 
II. Von den Befreiungen von der Aushebung. 
Art. 27. 
a) Befreite im engern Sinne. 
Von der Aushebung sind befreit: 
A. Wegen Untauglichkeit zum Militärdienst? 
15) diejenigen, welche das auf fünf Fuß, fünf Zoll württembergischen Decimalmesses 
sesnesetzte Maß nicht haben; 
2) diejenigen, welche wegen Gebrechlichkeit zum Dienst unbrauchbar sind, worüber 
die nähern Bestimmungen einer besondern Instruktion vorbehalten bleiben; 
8. wegen ihrer Familien-Verhältnisse: 
derjenige, von dem bereits cin Bruder im Militärdienst gestorben, oder wegen 
des Verlusts einer Hand oder eines Fußes oder des Gesichts aus dem Militär 
entlassen worden, wenn er sonst keinen lebenden Bruder hat; deßgleichen über- 
haupt derjenige Sohn, von dessen Brüdern zwei im Militärdienst gestorben oder 
wegen einer der eben aufgezählten Gebrechlichkeiten entlassen worden; 
2) derjenige, dessen einziger Vruder im Militär dient; deßgleichen derjenige, von 
dessen mehreren Brüdern zwei im Militär dienen; 
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