Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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persoͤnlich dienen, nicht aber diejenigen, welche fuͤr einen Andern eingestanden 
sind, sie seyen denn für ihren Bruder eingestanden. 
Die als abwesend zum Contingent Bezeichneten dürfen nicht als im Militär 
dienend gerechnet werden. Derjenige jedoch, dessen einziger Bruder als abwesend 
zum Eontingent definitiv bezeichnet wurde, soll, wenn ihn das Loos zur Einrei- 
hung getroffen, wieder entlassen werden, sobald der abwesende Bruder zurückkehrt 
und selbst eingereiht wird. Uebrigens kommt dem Zurückkehrenden die Zeir, 
welche sein Bruder im Militär zuge bracht hat, nicht zu gut. 
Die im Militärdienst gestorbenen oder wegen einer der Art. 27 B au#gezählten 
Gebrechlichkeiten daraus entlassenen, und die im Militär dienenden Brüder dür- 
fen zum Behuf der Befreiung eines Militärpflichtigen zusammen gezählt werden. 
Von zwei zum Contingent definitiv bezeichneten Brüdern, welche derselben Al- 
tersklasse angehdren, kann derjenige, welcher die höhere Nummer gezogen hat, 
Befreiung ansprechen, vorausgesetzt, daß er sonst keinen Bruder hat, oder daß 
ein Bruder bereits im Militär dient. 
Art. 29. 
In die Stelle der nach dem Art. 27 Befreiten rücken nach der Ordnung der 
Rummern die Nichtbefreiten ein, bis das Contingent des Oberamts-Bezirbs vollzählig 
ist. 
Art. 3o. 
b) Wegen ihres Berufs von der Aushebung Ausgenommene. 
Von der Aushebung sind wegen ihres Berufs ausgenommen: 
1) die in die theologischen Seminarien und Convikte ausgenommenen Zöglinge; 
a) diejenigen, welche nach vorläufiger Prüfung und hierauf erhaltener Erlaubniß, 
ihre wissenschaftliche Ausbildung zum Behuf des Staatodienstes auf einer hohen 
Schule fortsetzen; 
5) die geseblich geprüften, fähig erfundenen, und mit Genehmigung der betreffenden 
Behörde bei öffentlichen Schulen angestellten Provisoren; 
4) diejenigen, welch: sich einer höhern Kunst widmen, wenn sie bei der auf Anord- 
nung des Ministeriums des Innern durch die betreffende Behörde vorzunehmenden
	        
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