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Das Nämliche geschieht bei den Hallen mit jenen Gütern, welche dort verladen und
wieder zu einer anderen Halle oder über eine Austritts-Postirung verführt werden.
Im inneren Verkehr ohne Betretung einer Halle kann die Versscherung unter-
bleiben.
Die Versieglung einzelner Colli muß dann Statt haben, wenn die Zoll-Gebäh=
reu auf andere Weise nicht gesichert werden bönnen.
Die angelegte Versicherung muß bei den Austritts-Postirungen an der Grenze
jeder Zeit abgenommen werden.
H. 4
Alle Zollscheine (Polleten) müssen bei Strafe in der gehbrigen Zeit dort abgelegt
werden, wo sie nach der zollamtlichen auf der Kehrseite der Zollscheine vorgemerkten
Weisung abgelegt werden sollen.
& 35.
Körperliche Visitationen der Personen sind verboten.
IV. Von der Obliegenheic der Zoll-Pflichtigen.
t I
Wer zollbare Waaren bei sich führt, kann, nach den Bestimmungen des &. 9 nur
auf folchen Straßen und Wegen ein= oder austreten, auf welchen Oberzoll= oder Zoll-
Amter oder, je nach dem Gegenstande, wenigstens Zollstatlonen oder Neben-Zoll-Stario=
nen bestehen.
g. 21.
Wer die Grenze herein-oder hinauspassirt, hat bei der betreffenden Zollstaͤtte zu
erklaͤren, ob er zollbare Waaren bei sich habe oder nicht.
& 328.
Handelsleute, so wie andere reisende In= und Ausländer, welche zollbare Sachen
mir sich ein= oder ausbringen, haben dieselben bei dem. Zollamte nur mündlich zu decla-
riren und ihre Angabe in dem Zoll-Behandlungs-Buche zu unterzeichnen. Müssen aber
die zollbaren Gegenstände zum Durchgange behandelt oder zur vollständigen Behand-
lung an ein Hallamt angewiesen werden, so haben sie ihre Declaration nach dem der
Beilage HI angefügten Formulare schriftlich zu machen und dieselbe mit der amtlichen
Vemerkung der bestandenen Zoll-Behandlung zu dem Ende zurück zu empfangen, um
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