Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Das Nämliche geschieht bei den Hallen mit jenen Gütern, welche dort verladen und 
wieder zu einer anderen Halle oder über eine Austritts-Postirung verführt werden. 
Im inneren Verkehr ohne Betretung einer Halle kann die Versscherung unter- 
bleiben. 
Die Versieglung einzelner Colli muß dann Statt haben, wenn die Zoll-Gebäh= 
reu auf andere Weise nicht gesichert werden bönnen. 
Die angelegte Versicherung muß bei den Austritts-Postirungen an der Grenze 
jeder Zeit abgenommen werden. 
H. 4 
Alle Zollscheine (Polleten) müssen bei Strafe in der gehbrigen Zeit dort abgelegt 
werden, wo sie nach der zollamtlichen auf der Kehrseite der Zollscheine vorgemerkten 
Weisung abgelegt werden sollen. 
& 35. 
Körperliche Visitationen der Personen sind verboten. 
IV. Von der Obliegenheic der Zoll-Pflichtigen. 
t I 
Wer zollbare Waaren bei sich führt, kann, nach den Bestimmungen des &. 9 nur 
auf folchen Straßen und Wegen ein= oder austreten, auf welchen Oberzoll= oder Zoll- 
Amter oder, je nach dem Gegenstande, wenigstens Zollstatlonen oder Neben-Zoll-Stario= 
nen bestehen. 
g. 21. 
Wer die Grenze herein-oder hinauspassirt, hat bei der betreffenden Zollstaͤtte zu 
erklaͤren, ob er zollbare Waaren bei sich habe oder nicht. 
& 328. 
Handelsleute, so wie andere reisende In= und Ausländer, welche zollbare Sachen 
mir sich ein= oder ausbringen, haben dieselben bei dem. Zollamte nur mündlich zu decla- 
riren und ihre Angabe in dem Zoll-Behandlungs-Buche zu unterzeichnen. Müssen aber 
die zollbaren Gegenstände zum Durchgange behandelt oder zur vollständigen Behand- 
lung an ein Hallamt angewiesen werden, so haben sie ihre Declaration nach dem der 
Beilage HI angefügten Formulare schriftlich zu machen und dieselbe mit der amtlichen 
Vemerkung der bestandenen Zoll-Behandlung zu dem Ende zurück zu empfangen, um 
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