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1) er muß Inlaͤnder seyn;
2) er muß das zwanzigste Jahr zuruͤckgelegt und darf das siebenundzwanzigste nicht
uͤberschritten haben. Leute, welche zuvor im Militaͤr gedient (Exkapitulanten),
werden als Einsteher zugelassen, so lange sie das achtunddreißigste Jahr nicht
zuruͤckgelegt haben, wenn von dem Zeitpunkt ihrer Entlassung an, nicht uͤber
zwei Jahre verflossen sind.
5) Er darf der ordentlichen Aushebung nicht mehr unterworfen seyn;
40 er muß ledig oder binderloser Wittwer seyn.
Verheuratheten oder Wittwern mit Kindern, wenn sie zuvor mit Auszeichnung
im Militär gedient haben, kann der Kriegsminister das Einstehen ausnahms-
weise gestatten.
5) Er darf wegen Vergehen mit keiner auf die Dauer von mehr als drei Mona-
ten fesigesehten Freiheitsstrafe belegt worden seyn, oder deßhalb in einer Unter-
suchung stehen, welche die so eben bezeichnete Ahndung zur Folge haben könme;
überdieß
6) muß er ein Zeugniß guter Aufführung von seiner Orts-Obrigkbeit und, wenn
er Exbapirulant ist, noch außerdem von seinem vormaligen Regiments-Kommando,
und zwar neben dem gewöhnlichen Abschied, beibringen.
Art. 35.
Jeitpunkt des Einstellens.
Das Einstellen soll geschehen, ehe der Einsteller eingereiht ist; doch wird es auch
noch während eines Zeitraums von vier Wochen nach erfolgter Einreihung zugelassen,
in so fern nicht zu Kriegszeiten die Umstände solches verbieten.
Nach Verfluß dieses Zeitraums findet das Einstellen ordentlicher Weise nicht
mehr Statt.
Ausnahmsweise kann jedoch der Kriegsminister aus dringenden Gründen, welche
ersi im Laufe der Dienstzeit eintreten (z. B. wegen des Anfalls eines Guts, oder einer
Erbschaft, oder wegen einer besonders günstigen Gelegenheit zur häuslichen Niederlas-
sung u. s. w.), einem längere Zeit Dienenden gestatten, für die noch übrige Dauer
seiner Dienstzeit, zum wenigsten aber für die Dauer von zwei Jahren, einen Andern,
der aber ein Erxkapitulant sepn muß, für sich einzustellen.