Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Besondere Bestimmungen. 
A. Sporteln in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
Art. 6. 
Der Betrag der für Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzusetenden 
Sporteln richtet sich durchgängig nach der Größe des Streitgegenstandes, ohne 
Unterschied zwischen dem Hauptanspruch und den etwaigen Nebenforderungen, jedoch 
mit Ausschluß der Proceßkosten. Die Zin se werden zu diesem Behuf in allen Instan- 
zen nur bis zu Anstellung der Klage in erster Instanz in Berechnung genommen, wo- 
fern sie nicht für sich den Gegenstand einer besondern Appellation ausmachen. 
Art. 7y. 
Bei Berechnung der Größe des Streitgegenstandes kommt cs auf den Werth des 
eingeklagten Objects, in wie fern solcheo nämlich in der Klage als streitig bezeichnet 
ist, an, ohne Rücksicht darauf, werin das eigentliche Interesse bei dem Srreite für 
die Partheien bestehe. 
Wenn während des Processes die eingeklagte Summe erhöht wird; so ist die 
Sportel von dem erhöhten Betrage zu berechnen. « 
Wird dagegen die eingeklagte Summe im Laufe der Verhandlung vermindert, so 
ist von dem verzichteten Betrage nur die Hälfte der Erkenntniß-Sportel (die Ver- 
gleichs-Sportel) zu erheben. 
Wenn es sich nur von dem Rechte der Benützung oder von Dienstbarkeiten han- 
delt; so wird allein der Werth diesr Rechte dem Sportel-Ansabße zum Grunde 
gelegt. 
Der Sportel-Ansatz in den höheren Instanzen beschränbt sich auf denjenigen Theil 
des Streit-Gegenstandes, welcher auch in die höheren Instanzen als streitig gebracht 
wird. 
Art. 8. 
Wenn der Streit-Gegenstand zwar nicht in Geld-Summen besteht, aber doch auf 
einen bestimmten Geldeswerth sich zurückführen läßt, so bedient sich der Richter 
bei dessen Schätzung, wenn es ihm nöthig scheint, der Hülfe von Sach= oder Kunst- 
Verständigen.
	        
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