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Besondere Bestimmungen.
A. Sporteln in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Art. 6.
Der Betrag der für Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzusetenden
Sporteln richtet sich durchgängig nach der Größe des Streitgegenstandes, ohne
Unterschied zwischen dem Hauptanspruch und den etwaigen Nebenforderungen, jedoch
mit Ausschluß der Proceßkosten. Die Zin se werden zu diesem Behuf in allen Instan-
zen nur bis zu Anstellung der Klage in erster Instanz in Berechnung genommen, wo-
fern sie nicht für sich den Gegenstand einer besondern Appellation ausmachen.
Art. 7y.
Bei Berechnung der Größe des Streitgegenstandes kommt cs auf den Werth des
eingeklagten Objects, in wie fern solcheo nämlich in der Klage als streitig bezeichnet
ist, an, ohne Rücksicht darauf, werin das eigentliche Interesse bei dem Srreite für
die Partheien bestehe.
Wenn während des Processes die eingeklagte Summe erhöht wird; so ist die
Sportel von dem erhöhten Betrage zu berechnen. «
Wird dagegen die eingeklagte Summe im Laufe der Verhandlung vermindert, so
ist von dem verzichteten Betrage nur die Hälfte der Erkenntniß-Sportel (die Ver-
gleichs-Sportel) zu erheben.
Wenn es sich nur von dem Rechte der Benützung oder von Dienstbarkeiten han-
delt; so wird allein der Werth diesr Rechte dem Sportel-Ansabße zum Grunde
gelegt.
Der Sportel-Ansatz in den höheren Instanzen beschränbt sich auf denjenigen Theil
des Streit-Gegenstandes, welcher auch in die höheren Instanzen als streitig gebracht
wird.
Art. 8.
Wenn der Streit-Gegenstand zwar nicht in Geld-Summen besteht, aber doch auf
einen bestimmten Geldeswerth sich zurückführen läßt, so bedient sich der Richter
bei dessen Schätzung, wenn es ihm nöthig scheint, der Hülfe von Sach= oder Kunst-
Verständigen.