Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

dem 1. April des Jahres an, in welchem sie ausgehoben werden, wenn auch ihre Ein- 
reihung später erfolgen sollte. 
Ausgenommen hievon sind diejenigen, welche auf die geschehene Einberufung sich 
nicht stellen, als deren Dienstzeit erst vom Zeitpunkt der wirblichen Einreihung zu lau- 
fen anfaͤngt. 
Art. 46. 
Entlassung. 
Vor abgelaufener Dienstzeit findet Entlassung nur wegen erwiesener Gebrechlich- 
keir, und ausnahmsweise alsdann Statt, wenn einem bereits Eingereihten aus drin- 
genden Gruͤnden gestattet wird, einen andern Mann fuͤr sich zu stellen. 
V. Von Abwesenden und Ungehorsamen und Vergehen der Militär= 
pflichtigen in Rekrutirungssachen. 
Art. 46. 
Von denen, welche vor dem Rekrutirungsrath oder der Musternugs-Commission nicht erscheinen. 
Diejenigen, welche vor dem Rebkrutirungsrath oder der Musterungs-Commission 
nicht erscheinen, werden, wenn ihre Nummer die Reihe trifft, und bein Befreiungs- 
grund für sie nachgewiesen wird, zum Contingent bezeichuct, gleich als ob sie anwesend 
wären. 
Art. 47. 
Bestrafung der Ungeborsamen. 
Ein Militärpflichtiger, welcher bei der Musterung nicht erschienen ist, hat sich, 
falls ihn die Reihe der Aushebung trifft, auf den zur Einlieferung der Rebruten be- 
stimmren Termin, und, wenn die Rebruten= Einlieferung erst nach dem Abschluß der 
Contingents-Liste Statt finden sollte, jedenfalls noch vor Abschluß der Contingents-Liste, 
zum Behuf der Einreihung bei seinem Oberamt zu stellen. Stellt er sich noch au 
diesen Termin, so ist er dafür, daß er bei der Musterung nicht erschienen, mit acht- 
bis vierzehentägigem Gefängniß zu bestrafen. Unterläßt er es aber, sich auf den oben 
bemerkten Termin zu stellen, so soll er, falls er bei seiner dereinstigen Einreihung un- 
tächtig zum Militärdienst erfunden wird, zwar wieder entlassen, aber mit vier= bis 
zwolfwöchiger Gefängnitz-Strafe belegt werden. Wird er aber tüchtig erfunden, so soll
	        
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