Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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seine Dienstzeit nach der Dauer seiner Abwesenheit und sonstigen Umstaͤnden um sechs 
Monate bis zwei Jahre verläugert werden. 
Auch wird er des Rechts verlustig, einen andern Mann für sich einzustellen, vor- 
behältlich der Art. 35 bestimmten Ausnahmc, 
Art. 48. 
Forksetzung. 
Wenn ein Abwesender, welchen nach der Bestimmung des nächstvorhergehenden 
Artikels Verlängerung der Dienstzeit trifft, eine Befreiung wegen seiner Familien= 
Verhältnisse oder eine Ausnahme wegen seines Berufs anzusprechen gehabt hätte, 
die er aber auszuführen unterlassen hat, so soll er blos mit Verlust dieses Befreiungs- 
grunds bestraft und mit gewöhnlicher Dienstzeit eingereiht werden. 
Art. 49. 
Fortsetzung. 
Wenn ein Militärpflichtiger zwar bei der Musterung erschienen, aber, nachdem 
er zum Contingent bezeichnet worden, sich der Einreihung durch Entweichung entzieht, 
oder auf den vorgeschriebenen Termin sich nicht zur Einreihung stellt, so hat er, wenn 
er bel seiner dereinstigen Einreihung untüchtig zum Militärdienst erfunden wird, sechs- 
bis zwölfwöchige Gefängniß-Strafe zu erwarten. Wird er aber tüchtig erfunden, so- 
triffr ihn Verlängerung der Dienstzeit und der Verlust des Rechts, einen Einsteher 
zu stellen, wie im Arr. 47 bestimmt ist. 
Art. öo. 
Fortsetzung. 
Diejenigen Militärpflichtigen, welche die Reihe nichr trifft, zum Contingent be- 
zeichnet zu werden, sollen, wenn sie bei der Musterung nicht erscheinen, mit drei- 
bis achttägigem Gefängniß bestraft werden, vorausgesebr, daß sse nicht unter die 
Art. 20 bemerkten Ausnahmen fallen. 
Art. 51. 
Entschuldigung des Ungehorsanis. 
Wenn ein Militärpflichriger darzuthun vermag, daß er ganz ohne sein Verschul- 
den abgehalten worden, den Vorschriften des Rekrutirungs-Gesetzes Genüge zu leisten,
	        
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