Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gegenstand der Sportel. Sportel-Betrag. 
  
Cehen.) fl. kr. 
4) Für die Erlaubniß, ein Leibgedinge auf ein Fall-Lehen 
zu bedingen, da das Leibgedinge in die Verkaufs= 
oder Schähungs-Summe des Fall-Lehens einzurech- 
nen ist.. . .-. -.. Nichts. 
Leih-Bibliothek, fr die Eilaubniß; zu ihrer Errichtung 5 bis 20 — 
Lohmühlen-Errichtung, s. Mühlen-Errichtung. - 
Lotterieen, fuͤr die Erlaubniß, deren eine errichten zu duͤr- 
sen, je von roo fl. der Einlage-Summe 2 — 
Lumpensammlungo-Patent, für seine arsstellung auf 
die Zeit seiner Dauer jährliiggg 2 — 
Manufaktur-Errichtung, s(. Gewerbe. 
Minderjährigkeits-Dispen sation: 
1) Für die Häupter der standesherrlichen Familien 500 — 
2) Fuͤr alle uͤbrigen Staats-Angehoͤrigen: 
a) wenn der Minderjaͤhrige das dreiundzwanzigste Jahr 
noch nicht zurückgelegt hat 20 bic 60 — 
b) von zurückgelegtem dreiundzwanzigsten bis bierund- 
zwanzigsten Jahre .. .. 15 bis 45 — 
c) vom zuruͤckgelegten Lierundzwanzigsten bis fanfund- 
zwanzigsten Jahr 10 bis 30 — 
Muͤhlen-Errichtung: 
Für die polizeiliche Erkennung und die darauf gegründete 
Erlaubniß zu Errichtung 
a) einer für Malgäsie arbeitenden Getreide-Mühle, 
die mit Wasser betrieben wird, auf jeden Mahl- 
oder Gerbgngngngngaga 8 
  
 
	        
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