Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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ihrem Ansuchen gemäß bestellt und für die erste Hälfte ihres Dienst= Probejahrs den 
K. Gerichtshdfen nachstehender Maaßen zugetheilt worden: 
I. Dem K. Gerichtähofe zu Eßlingen: 
1) Pistorius, 
2) Feyerabend. 
II. Dem K. Gerichtshofe zu Tübingen: 
1) Keppler. 
III. Dem K. Gerichtshofe zu Ellwangen: 
1) Schreiber. 
IV. Dem K. Gerichtshofe zu Ulm: 
1) Schmid. 
Oie vorbenannten Referendäre haben sich nunmehr bei den bezeichneten Gerichts- 
böfen unverzüglich zur Dienstleistung anzumelden, und von den lehtern wird die. 
gewöhnliche Anzeige von der Statt gehabten Beeidigung gewärtigt. 
Stuttgart den 27. Juni 1828. Maucler. 
8) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a)Verfügung zu Wollziehung der ersten Abtheilung des Gesekes über die öffentlichen Verhaͤltnisse 
der israelitischen Glaubensgenossen. 
(Mit elner Beilage.) 
Für die Vollziehung der ersten Abtheilung des Gesehes über die öffentlichen Ver- 
hälenisse der israelitischen Glaubens = Genossen im Königreiche vom #5. April d. J. 
werden in Gemäßheit Königlicher Entschließung vom 23. d. M. folgende nähere Vor- 
schriften ertheilt: 
c 1. 
Zum Art. des Gesetzes. 
Auf die Abnahme des Huldigungs-Eides der Jörgeliten finden alle durch die Mini- 
sterial-Verfügung vom 3. Nov. 1823 (Reg. Blatt S. 336) ertheilten Vorschriften, 
namentlich auch in Hinsicht auf den Eidesvorhalt ihre Anwendung.
	        
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