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Der grastiche Richter fuͤhrt bas Praͤdikat:
„Amts-Richter“.
g. 24.
Diese gräfliche Justizstelle ist der Ober-Aufsicht Unseres einschlägigen König-
lichen Kreis-Gerichtshofes, an welchen der Appellationszug geht, unterworfen. Sie
hat gegen denselben die durch Gesetze oder den Gebrauch bestimmten Formen der
untergeordneten Stellen zu beobachten; sie wird von demselben in allen Geschäfts-
Verhältnissen auf dieselbe Weise, wie Unsere Königlichen Gerichtsstellen, denen sie
gleichgeseht ist, behandelt.
g. 46.
Der Amts-Richter wird von dem Grafen ohne Bestätigung ernannt; jedoch hat
der vorgesehte Königliche Kreis-Gerichtshof vor der Einweisung und Verpflichtung
desselben durch Einsicht der geseblichen Prüfungs-Zeugnisse sich zu versichern, daß der-
selbe die erforderlichen Eigenschaften besitze, und den Beweis darüber zu den Akten
zu bringen.
Die Ernennung des Amts-Richters ist daher, unter Beifügung der Beweise seiner.
Befähigung, jedesmal dem vorgesetzten Königlichen Gerichtshofe vorzulegen.
Eben bleses ilt von dem Amtsgerichts-Aktuar-
. g. 26.
Die gräflichen Amts-Richter werden von der vorgesehten Königlichen Gerichtsstelle
eingewiesen und verpflichtet.
Dieselben und die Gerichts-Aktuare leisten dem gräflichen Hause den Dienst-Eid;
Uvs werden sie als Unterkhanen und in Beziehung auf ihre Dienst-Verhältnisse ge-
gen Uns als Staats-Oberhaupt verpflichtet.
Das darüber abgehalrene Protoboll ist an Unse- Königliches Justiz-Ministerium
einzusenden.
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Die gräflichen Justiz-Beamten stehen mit den. Königlichen, denen sie in Beziehung
ihrer Dienst-Befugnisse gleichgeseht sind, in vollig gleichen Dienst-Verhältnissen, nament-
lich in Ansehung der Befähigung, der Annahme und. Entlassung, der Besoldung und
Pensionirung und der Diäten.