Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Der grastiche Richter fuͤhrt bas Praͤdikat: 
„Amts-Richter“. 
g. 24. 
Diese gräfliche Justizstelle ist der Ober-Aufsicht Unseres einschlägigen König- 
lichen Kreis-Gerichtshofes, an welchen der Appellationszug geht, unterworfen. Sie 
hat gegen denselben die durch Gesetze oder den Gebrauch bestimmten Formen der 
untergeordneten Stellen zu beobachten; sie wird von demselben in allen Geschäfts- 
Verhältnissen auf dieselbe Weise, wie Unsere Königlichen Gerichtsstellen, denen sie 
gleichgeseht ist, behandelt. 
g. 46. 
Der Amts-Richter wird von dem Grafen ohne Bestätigung ernannt; jedoch hat 
der vorgesehte Königliche Kreis-Gerichtshof vor der Einweisung und Verpflichtung 
desselben durch Einsicht der geseblichen Prüfungs-Zeugnisse sich zu versichern, daß der- 
selbe die erforderlichen Eigenschaften besitze, und den Beweis darüber zu den Akten 
zu bringen. 
Die Ernennung des Amts-Richters ist daher, unter Beifügung der Beweise seiner. 
Befähigung, jedesmal dem vorgesetzten Königlichen Gerichtshofe vorzulegen. 
Eben bleses ilt von dem Amtsgerichts-Aktuar- 
. g. 26. 
Die gräflichen Amts-Richter werden von der vorgesehten Königlichen Gerichtsstelle 
eingewiesen und verpflichtet. 
Dieselben und die Gerichts-Aktuare leisten dem gräflichen Hause den Dienst-Eid; 
Uvs werden sie als Unterkhanen und in Beziehung auf ihre Dienst-Verhältnisse ge- 
gen Uns als Staats-Oberhaupt verpflichtet. 
Das darüber abgehalrene Protoboll ist an Unse- Königliches Justiz-Ministerium 
einzusenden. 
" 5272 
Die gräflichen Justiz-Beamten stehen mit den. Königlichen, denen sie in Beziehung 
ihrer Dienst-Befugnisse gleichgeseht sind, in vollig gleichen Dienst-Verhältnissen, nament- 
lich in Ansehung der Befähigung, der Annahme und. Entlassung, der Besoldung und 
Pensionirung und der Diäten.
	        
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