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gezogen, in so fern nicht andere Waldbesitzer oder Gemeinden mach den Lagerbuͤchern
oder einem andern BPechtstitel auf den Bezug Anspruch haben.
. Bꝛi.
Dem Grafen wird gestattet, seinen Forst-Beamten dieselben Titel zu geben, die
von Unseren Koͤniglichen Dienern des entsprechenden Dienstgrades gefuͤhrt werden.
VI. Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Ausuͤbung der Gerichtsbarkeit
und der Polizei Verwaltung.
###52.
Um sich zu erklären, ob er die Rechtspflege wirklich auszuüben gesonnen sey,
wird dem Grafen noch eine Frist von drei Jahren, vom Tage dieser Unserer De-
claration an, bewilligt. Die Unterlassung dieser Erklärung soll einem förmlichen Ver-
zichte gleich geachtet werden.
. 55.
Im Falle der Verzichtung auf die Gerichtsbar keit wird dem Grafen neben
der durch die neue Gesetzgebung ohnedieß bewilligten Gleichstellung mit den Cameral=
Aemtern in Beziehung auf das Vorzugsrecht der Real-Gefälle und der aus dem
Rcal-Verbande schuldigen Leistungen in den Gantungen der Gefäll-Pflichtigen:
-a) die Befugniß eingerdumt, gleich Unsern Königlichen Cameral-Beamten alle guts-
herrlichen Einkünfte und Leistungen, mit Ausschluß der mit der Guts-Verwal=
tung in keiner Verbindung stehenden Privat-Forderungen, den gegenwärtigen
oder künftigen gesehlichen Bestimmungen gemäáäß, erecutorisch beizutreiben;
deßgleichen wird ihm
b) auf dem Vermögen seiner Beamten und Verwalter wegen aller aus der
Guts-Verwaitung entspringenden Verbindlichkeiten eben das Vorzugsrecht,
welches den Gemeinden zusteht, bewilligr.
§. 54.
Erklärt sich der Graf für die Ausübung der Gerichtsbarkeit; so werden für die
Einsetzung in dieselbe Unsere Vollziehungs-Verordnungen für die fürsilichen Häuser