Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

666 
gezogen, in so fern nicht andere Waldbesitzer oder Gemeinden mach den Lagerbuͤchern 
oder einem andern BPechtstitel auf den Bezug Anspruch haben. 
. Bꝛi. 
Dem Grafen wird gestattet, seinen Forst-Beamten dieselben Titel zu geben, die 
von Unseren Koͤniglichen Dienern des entsprechenden Dienstgrades gefuͤhrt werden. 
VI. Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Ausuͤbung der Gerichtsbarkeit 
und der Polizei Verwaltung. 
###52. 
Um sich zu erklären, ob er die Rechtspflege wirklich auszuüben gesonnen sey, 
wird dem Grafen noch eine Frist von drei Jahren, vom Tage dieser Unserer De- 
claration an, bewilligt. Die Unterlassung dieser Erklärung soll einem förmlichen Ver- 
zichte gleich geachtet werden. 
. 55. 
Im Falle der Verzichtung auf die Gerichtsbar keit wird dem Grafen neben 
der durch die neue Gesetzgebung ohnedieß bewilligten Gleichstellung mit den Cameral= 
Aemtern in Beziehung auf das Vorzugsrecht der Real-Gefälle und der aus dem 
Rcal-Verbande schuldigen Leistungen in den Gantungen der Gefäll-Pflichtigen: 
-a) die Befugniß eingerdumt, gleich Unsern Königlichen Cameral-Beamten alle guts- 
herrlichen Einkünfte und Leistungen, mit Ausschluß der mit der Guts-Verwal= 
tung in keiner Verbindung stehenden Privat-Forderungen, den gegenwärtigen 
oder künftigen gesehlichen Bestimmungen gemäáäß, erecutorisch beizutreiben; 
deßgleichen wird ihm 
b) auf dem Vermögen seiner Beamten und Verwalter wegen aller aus der 
Guts-Verwaitung entspringenden Verbindlichkeiten eben das Vorzugsrecht, 
welches den Gemeinden zusteht, bewilligr. 
§. 54. 
Erklärt sich der Graf für die Ausübung der Gerichtsbarkeit; so werden für die 
Einsetzung in dieselbe Unsere Vollziehungs-Verordnungen für die fürsilichen Häuser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.