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4) die ihnen angehdrigen Beamten und Diener, wenn fie sich im Dienste des
Vereins Verbrechen oder Vergehen zu Schulden kommen lassen, von ihren
Gerichten aburtheilen zu lassen 3
5) über die in ihrem Gebiete dem Unterstüßungs-Fonds anfallenden Straf-Antheile
auoschließend zu disponjrenz.
6) für ihre Staats-Angehßhrigen das Begnadigungsrecht auczuüben.
Die Eidesformel, nach welcher die Beamten und Diener für den Verein zu ver-
pflichten sind, ist folgende:
„Ich schwöre, daßf ich nicht nur die mir durch meinen Dienss-Eid gegen
meinen Souverain auferlegten allgemeinen Verpflichtungen erfüllen, sondern
auch die Interessen des Zoll-Vereins nach den Verträgen, gemeinschastlichen
Verordnungen und Instruktionen, getreulich und ohne Gefährde nach allen
Kräften und in allen Beziehungen befördern, und allen Nachtheil und
Schaden von diesem Verein möglichst abwenden wolle, so wahr mir Sott
helfe und sein heiliges Evangolium.“
Art. XVI.
Die Rechte der in der gemeinschaftlichen Zoll-Verwaltung des Vereins angestellten
Veamten und Diener in Beziehung auf Stabilität und Pensions-Ansprüche richten
sich nach den Gesehen desjenigen Staates, dem sie angehbren.
Art. XVII.
Sämtliche Kosten der Ober-Zoll-Administrationen werden von den betreffenden
Staats-Regierungen getragen. Ebenso fallen auch die Pensionen, Ruhestands-Gehälter
und Alimentations-Bezüge der Beamten, Diener und ihrer Relikten, die Begmten,
und Diener mögen nun bei den Ober-Zoll-Administrationen und der Central-Controle=
Anstalt, oder bei den Erhebungs= und Aufsichts-Behbrden angestellt sepn, auoschließend
jenen Staats-Regierungen zur Last, von welchen diese Beamte und Diener ernannt
worden sind. Dagegen werden alle Kosten der Central-Controle-Anstalt, der äußern
Zoll-Erhebungs= und Aufsichts-Srellen, so wie alle übrigen nicht ausdrücklich aus-
genommenen Verwaltungs-Kosten aus den Vereins-Zöllen oder auf Rechnung des
Vereins bestritten.