Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Den ersten Theil der Dogmatik erklärt D. v. Drep in fünf oder sechs Stun- 
den die Woche. 
Die Moral-Theologie trägt D. Hirscher wöchentlich sechsmal, die Homile- 
tik und Katechetik aber viermal vor. Auch leitet er praktische Uebungen 
über ausgewählte Stellen des neuen Testamentsé. 
C) Rechtswissenschaft. 
Encyblopädie und Methodologie der Rechtswissenschaft lehrt nach 
einem den Zuhbrern mitzutheilenden Entwurfe, mit Rücksicht auf „Falks juristische 
Encyklopädie (zweite Ausg. Kiel 1325)“ viermal in der Woche um 3 Uhr Prof. D. K. 
Wachter. 
Naturrecht lehrt in vier wöchentlichen Stunden (entweder um 9 oder um 17: Uhr) 
Prof. D. Lang. 
Institutionen des rômischen Rechtes nach Makeldey's Lehrbuch des römischen 
Rechtes, siebente Ausgabe 1827, fünfmal wöchentlich um 10 Uhr Derselbe. 
Pandekten zweite Hälfte, nach Mühlenbruch, um y und 1½ Uhr (Donnerstags 
um 11 Uhr) Prof. D. Schrader; die Pandekten, mit Einschluß des Perso- 
nen= und des Erbrechts, nach Wening-Ingenheim (Lehrbuch des gemeinen Civil- 
Rechtes, dritte Ausgabe, 1327) drei Stunden täglich, um 3, 9 und à Uhr Prof. D. 
E. G. Wächter; (seine Vorlesungen über das Strafrecht und über das Würt- 
tembergische Privatrecht wird Derselbe im nächsten Sommer-Halbjahr halten.) 
Zu Examinatorien über die Pandekten ist bercit Privatdocent Lang. 
Geschichte des rômischen Rechtes trägt nach Hugos Lehrbuche vor um 5 Uhr 
(Donnerstags um 9 Uhr) Professor D. Schrader. 
Vorlesungen über das deutsche Privatrecht nach Eichhorns Lehrbuche (zweite 
Ausgabe, 1325) wöchentlich in sechs Stunden, oder über das gemeine und Württem- 
bergische Lehenrecht nach Päz's Lehrbuche (zweite Ausgabe, 1825)) wöchentlich in 
vier Stunden, wird auf Verlangen halten Prof. D. K. Wichter. 
Gemeines deutsches und Württembergisches Handels= und Wechsel- 
Recht nach v. Martens Grundriß des Handelsrechtes dritte Ausgabe, (Göttingen 
1820) lehrt dreimal wochentlich um 4 Uhr Prof. D. Michgelis.
	        
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