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amts und Dekanats Ehingen, ernannte, von Dürmentingen gebürtige, Vikar Joseph
Reindl zu Nordstetten, und
der auf die katholische Pfarrei Nendingen, Oberamts Tuttlingen und Dekanats
Wurmlingen, ernannte, von Reichenbach bei Aalen gebürtige, Vikar Georg Bebßler
zu Möhlheim, die Königlche Bestätigung.
II. Verfügungen der Departements.
A) Der Departements der Justiz, der auswärtigen Angelegen-
heiten, des Innern, des, Kriegswesens und der Finanzen:
Der Ministerien der Justiz, der auswörtigen Angelegenheiten, des Innern,
des Kriegswesens und der Finanzen.
Verfügung, den ven den Dienst-Candidaten zu liefernden Ausweis über den Besitz eines Gemeinde,
Bürger= oder Beisitz-Rechtes betreffend.“
Nach dem Geseße vom 15. April 1833, Art. 5, kann in Zukunft kein Württem-
bergischer Staats-Bürger, der nicht unter den im Art. 4 desselben Gesetzes bezeichneten
Ausnahmen begrifsen ist, ein öffentliches Amt übernehmen, ehe er bei irgend einer
Gemeinde des Königreichs das Bürger-oder Beisihrechr besitzt. ·
Zu Handhabung dieser gesetzlichen Vorschrift finden wir uns zu nachstehender Ver-
sügung veranlaßt:
1) Jeder, der nach erfolgter Bekanntmachung dieser Verfügung um Zulassung zu-
einer ordentlichen oder außerordentlichen Dienstprüfung, Behufs seiner Anstel-
lung im Militär= oder Civil-Dienste, im Kirchen= und Schul-Fache, oder
bei einer Körperschaft bittet, hat in seiner diesfälligen Eingabe anzuführen,
ob er sich im Besih eines Gemeinde-Bürger-oder Beisig-Rechtes befinde,
und im Bejahungöfalle ein oberamtlich beglaubigtes Zeugniß des betreffenden-
Stadt= oder Gemeinde-Raths beigzuschließen.
Hat der Candidat auf solche Weise über den Besitz eines Gemeinde-Bürger-
oder Beisiß-Rechtes sich schon bei der Dienst-Prüfung auogewiesen; so wird'
solches in dem Prüfungs-Zeugnisse sowohl, als in dem Verzeichniß der geprüf-
ten Dienst-Candidaten, vorgemerkt, und bei den nachherigen Anstellungs-Ge-
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