Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Württemberg aber auf 15 festgeseht und den betreffenden Regierungen überlassen seyn 
solle, dieselben nach ihrem Ermessen im Innern ihrer Gebiete zu vertheilen, oder nach 
Erforderniß der Umstände von einem Handeloplaz in den andern zu verlegen und de- 
ren auch weniger anzuordnen. 
Sollte gegen Erwarten sich zeigen, daß die oben angenommene Zahl der Lager- 
häuser in einem der contrahirenden Staaten für die Bedürfnisse des Handels nicht 
zureiche, so bleibt jeder Regierung der vereinten Staaten vorbehalten, auf eigene 
Kosten auch mehrere derselben zu etabliren. 
Die Niederlags-Gebühren bleiben den betreffenden Regierungen zur privativen 
Erhebung überlassen, wogegen sich dieselben verbindlich machen, für die Herstellung 
und bauliche Unterhalrung der erforderlichen Lagergebäude und sonst dazu gehörigen 
Vorrichtungen zu sorgen. 
Unter derselben Voraussetzung können auch die Waag= und Krahnen-Gebähren 
bei den Hallen den betreffenden Regierungen oder den Eigenthümern der Hall-Gebäude 
zur privativen Erhebung überlassen werden. Ausdrücklich wird hiebei jedoch festgesetzt, 
daß das Amtspersonal der Hall-Anstalten durchaus von der betreffenden Regierung 
ernannt und besoldet, für den Zweck und das Interesse des Vereins verpflichtet werde, 
und die ausschließende Aufsicht und Sperre über die gelagerten Güter habe. 
Treten andere Staaten dem Verein bei, so foll die Anzahl der ihnen zukommen- 
den Hall-Anstalten dergestalt bemessen werden, daß im Durchschnitte höchstens Eine 
auf eine Bevölkerung von roo, ooo Einwohnern treffe. 
Art. XXVII. 
Die Weggelder, Wasserzölle, Brücken= und Pflasterzölle, Krahnen, Werfte, 
Wehrlochs= und Winterhalts-Gebühren, bleiben in den vereinten Staaten der privati- 
ven Echebung vorbehalten. 
Damit aber auch durch diese Abgaben der Verkehr und Handel so wenig als mög- 
lich erschwert werde, sind die hohen Paciscenten über die nachfolgenden Bestimmun- 
gen übereingekommen. 
Art. XXVIII. 
Das Weggeld soll nur auf gebauten Straßen erhoben werden können und zwei 
Pfenninge vom Centner und der Stunde, oder in so fern dasselbe nach dem Anspanne
	        
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