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sachen außer einer beglaubigten Abschrift jenes Prüfungs-Zeugnisses kein weiterer
Ausweis gefordert. #
Diejenigen Dienst-Candidaten hingegen, welche, ohne bei einer vorangegangenen
Dienst-Prüfung den Besitz eines Gemeinde-Bürger-oder Beisit-Rechtes
nachgewiesen zu haben, eine Anstellung im Militär= oder Civil-Dienste, im
Kirchen= und Schul-Fache, oder bei einer Körperschaft nachsuchen, haben sich
über den Besiß eines Gemeinde-Bürger= oder Beisitz-Rechtes, oder, im Fall
sie sich in einer der durch das Geset Art. 4, Nro. 1—5 bezeichuncten Ausnahmen
befinden sollten, über den Grund dieser Ausnahme glaubhaft auszuweisen.
Unter den Anstellungen, denen der mehrerwähnte Nachweis vorangehen muß,
sind alle diejenigen öffentlichen Aemter verstanden, welche dem Angestellten nur
durch gerichtliches Erkenntniß, oder unter den durch den &. 4##der Verfassungs-
Urkunde vorgezcichneten Formen, oder endlich auf vorgängig erfordertes Colle-
gial-Gutrachten nach vorheriger eingierteljähriger Aufkündigung (Geseß über
die Verhältnisse der Eivil-Staatsdiener vom 28. Juni 1821, F+. 4) entzogen
werden bönnen.
Zur Uebernahme einer bloßen Amts-Verweserei oder cincs sonst vorüber-
gehenden Auftrags (Pfand-Commissariats, Steuer-Commissariats 2c.), so wie
zu einer ihrer Natur nach widerruflichen Anstellung als Oberamts-Aktuar,
Cameralamts-Buchhalter, Forsi-Astistent, Verwaltungs-Aktuar, Hülfearbeiter,
Pfarr-Gehülse, Schul-Provisor u. dgl. wird der Besitz eines Gemeinde-Bürger=
oder Beisig-Rechts nicht erfordert.
5) Auf die Beförderungs= oder Versehungs-Gesuche der bereits angestellten Diener
fündet die gegemvärtige Vorschrift keine Anwendung.
Stuttgart den 20. August 2828.
Franquemont. Schmidlin.
Fär die Minister der Justig, der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen:
Schwak. Harttmann. Kerner.