Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Vie beiden contrahirenden hohen Staats-Regierungen machen sich gegenseitig für 
die Dauer des Vereins verbindlich, den Salz-Handel en gros im Innern ihrer 
Staaten fortan nur auf amtliche Regie führen zu lassen. 
Art. XXXVI. 
Am ersten Mai eines jeden Jahres versammelt sich in München ein General- 
Congreß. 
Dieser General-Congreß soll aus zwei General-Bevollmächtigten der Krone Würt- 
temberg und aus eben so vielen General-Bevollmächtigten der Krone Baiern be- 
stehen. 
Die nach Art. XI zu bestellenden General-Bevollmächtigten bei den Ober-Zgoll- 
Administrarionen sind zugleich am General-Congresse die zweiten Bevollmächtigten der 
respectiven Regierungen. 
Das Directorium bei diesem Congresse alternirt jährlich unter den ersten Bevoll- 
mächtigten der beiden Staaten; das dirigirende Mitglied hat bei Stimmengleichheir 
eine überwiegende Stimme. 
Treten noch andere Staaten dem Vereine bei, so soll jeder derselben einen Ge- 
neral-Bevollmächtigten zum Congreß zu senden befugt seyn. 
Art. XXXVII. 
Dieser General-Congreß hat 
a)über die Abänderungen des Grund-Vertrags, der Organisation der Verwal- 
tung, der Zoll-Ordnung und des Zoll-Tarifs, welche die Umstände allensalls 
nothwendig machen, sich zu vereinigen; 
b) die administrativen Rechenschafts-Berichte der Ober-Zoll-Administrationen nach 
ihrem ganzen Umfange zu prüfen, die Resultate der Haupt-Rechnungen des 
Vereins vom lebten Jahre zusammenzustellen, und die definitive Abrechnung 
zwischen den Vereins-Staaten festzustellen; 
r) den Etat für das folgende Jahr zusammenzustellen und festzuseten;
	        
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