Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gerärthschaften für die in ihrem Gebiete liegenden Zoll-Aemter herbeizuschaffen und zu 
unterhalten. 
Art. XUVII. 
Im Falle einer Auflösung des Vereins werden die Local= Personal= und Spe- 
cial-Acten denjenigen Regierungen, deren Land oder Personale sie betreffen, zurück- 
gestellt. 
Der generelle Theil, so wie die Rechnungs-Acten der Vereins-Registratur bleiben 
zwar im Besitze der Krone Baiern, welche jedoch drei Jahre lang verbunden ist, die 
Einsicht dieser Registratur-Acten, so wie die Verfassung von Auszügen oder Abschrif- 
ten derselben zu gestatten. 
Art. XIVIII. 
Die zur Zeit der Einführung des Vereins noch unerledigten Rechnungs-Revi- 
sionen und Justificationen von den bisherigen Zoll-Administrationen der vereinten 
Staaten werden auoschließend nach den Comptabilitäts-Vorschriften des betreffenden 
Staates erledigt, und die daraus hervorgehenden Activ= und Passiv-Reste berühren 
blos die Cassen der betreffenden Regierung. 
Ebenso werden die noch zu erledigenden Zoll-Strafprozesse ausschließend von den 
Landes-Vehbrden und Stellen behandelt. 
Art. XLIX. 
Im Falle der Aufloͤsung des Vereins werden die Ruͤckstaͤnde durch die Regierung, 
in deren Gebiet sie anfielen, eingetrieben, laͤngstens binnen zwei Jahren dem Verein 
baar abgeliefert, und sodann unter die respektiven Staaten nach dem vertragsmaͤßigen 
Theilungs-Maßstabe getheilt. 
Art. L. 
Gegenwärtiger, in duplo ausgefertigter Grund-Vertrag soll alsbald der aller- 
höchsten Genehmigung beider Königlichen Hôfe unterlegt werden, und die Auswechs-= 
lung beiderseitiger Ratifikations-Urkunden spätestens in vierzehn Tagen zu München 
Statt finden.
	        
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