Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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3) in Betreff der Erleichterung der Durchfuhr im Gebiete des Württembergisch- 
Bayerischen Zoll-Vereins, 
vom Tage der Bekanntmachung an, genau vollzogen werden sollen. 
Stuttgart den z. Oktober 1828. 
Wilhelm. 
Der Minister der Finanzen: 
Freiherr v. Varnbuͤler. 
Auf Befehl des Koͤnigs: 
Der Staats-Sekretaͤr, 
Vellnagel. 
Beilage I. 
Verordnung, die Competenz der Zoll-Erhebungs-Behsrden an der Grenze für 
den Ein= und Austritt der Waaren betreffend. 
§. 1. 
Die auf der Zoll-Linie des Vereins dermalen bestehenden Ober-Zoll-Aemter, Zoll- 
Aemter, Zoll-Stationen und Neben-ZLoll-Srationen werden durch das Regierungs-Blatt 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. 
§. 2. 
Bei den Ober-Zoll-Aemtern darf mit allen Handels-Gütern und Waaren, 
welche die Zoll-Ordnung und die Tarife zum Uebertritte über die Zoll-Linie zulassen, 
ein= und ausgetreten werden, jedoch unter folgenden Beschränkungen: 
1) das eintretende Baum= oder Leccer-Oel, was, um der Verzollung nach Tarifs= 
Ziffer 502, htl. zu unterliegen, mit Terpentin-Oel vermischt werden muß, darf 
bei ihnen, wenn sie nicht zugleich Hall-Aemter sind, nur als Hallgut eintreten;
	        
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