thumbs: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 112 — 
Menschen und Güter, die Eigentum sind, bilden sein Opfer. Und 
wenn es der fortschreitenden Kultur gelungen ist, die wilde Ge- 
walt wenigstens in manchen ihrer Erscheinungsformen an Rechts- 
regeln zu binden, so ist auch da ein Recht über Staatenverkehr, 
das Recht der auswärtigen Verwaltung sein kann. 
Aber freilich auch hier begegnet der Widerspruch. Außer- 
halb der Rechtsordnung, oder doch unter Völkerrecht, außerhalb 
der staatlichen Rechtsordnung, soll sich der Krieg abspielen, ein 
Verwaltungsrecht des einzelnen Staates sei da nicht möglich“. 
Nun kann an eine solche Ordnung selbstverständlich nur gedacht 
werden, soweit eben Rechtssätze über den Krieg vorhanden sind. 
Nicht die Gewaltanwendung als solche, sondern ihre etwa be- 
stehenden Schranken bilden deren Gegenstand. Und daß solche 
Schranken bestehen, erübrigt den Nachweis. Jedoch sie gehören 
dem Völkerrecht an? Insofern es sich dabei um Beziehungen von 
Staat zu Staat handelt, sicherlich. Aber nicht, soweit die Be- 
ziehungen zwischen Staat und Individuum in Frage kommen. Es 
ist längst festgestellt, daß das Kriegsrecht insoweit eine inner- 
staatliche Seite haben müsse. Und da den Gegenstand solcher 
Rechtssätze eine Tätigkeit des Staats zur Wahrnehmung seiner 
Interessen bildet, und da es sich hierbei um eine Vertretung dieser 
Interessen dem Ausland gegenüber handelt, so müssen Rechts- 
sätze dieser Art dem Bereich der auswärtigen Verwaltung an- 
gehören. 
* So wiederum O. MAYER, Verwaltungsrecht 1, 10f., vgl. auch 2, 365. 
G. JELLINFK, Allgemeine Staatslehre ?1905, 595f. (vgl. dagegen unten!), 
FLEINER a.a. 0. Neuerdings auch H. PoHı, Deutsche Prisengerichtsbarkeit 
1911, 36. Wenn freilich JELLINEK darauf abstellt, daß alle Verwaltung un- 
bestrittene Herrschaft des Staates voraussetze; im Kriege stehe sein Dasein 
auf dem Spiel, in der Verwaltung bewähre es sich als unerschütterliche 
Macht — so beweist das zuviel. Sollten in Kriegszeiten Privatrecht und 
Strafrecht hinfällig werden? Solange ein Staat besteht, tritt er dem 
Untertan als zwingende Macht entgegen. 
5 Von niemand schärfer als von — G. JELLINEK, System der subjektiven 
öffentlichen Rechte ? 1905, 324 f. Ausführlich D. AnzıLoTTı, il diritto inter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.