Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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. 26. 
Die in einem oͤffentlichen Lehramt angestellten Geistlichen sind vor ihrem Ueber—- 
tritt in den aktiven Dienst der Kirche der Befoͤrderungs-Pruͤfung nur dann unter— 
worfen, wenn seit ihrer (kirchlichen) Anstellungs-Prüfung mehr als fünf Jahre ver- 
flossen sind. Nach Verfluß dieser fünf Jahre kann ein Schuldiener von der gedachten 
Prüfung durch das Ministerium des Kirchen= und Schul-Wesens in dem Fall enr- 
bunden werden, wenn er neben einem früher erhaltenen Zeugniß erster oder zweiter 
Classe eine sortwährende oder erneuerte Uebung in kirchlichen Geschäften nachzuweisen 
im Stande ist- 
- s.27. 
Im Uebrigen ist es jedem Geistlichen gestattet, sobald und so oft er durch fort- 
gesetzte Studien sich fuͤr ein hoͤheres als das fruͤher erlangte Classen-Zeugniß befaͤhigt 
zu haben glaubt, sich zu diesem Behufe um Zulassung zur Beförderungs-Prüfung 
(oder im Fall er noch nicht definitiv angestellt seyn sollte, zu einer nochmaligen An- 
stellungs-Prüfung) zu melden. 
K. 2. 
Die Befdrderungs-Prüfung wird nicht nach bestimmten Zeit-Abschnitten, sondern 
so oft eine angemessene Zahl von Bewerbern um dieselbe vorhanden ist, mit diesen 
gleichzeitig vorgenommen. 
. 29. 
In Beziehung auf die Gegenstaͤnde der Pruͤfung, das Verfahren bei derselben, 
die Beurtheilung des Prüfungs-Ergebnisses 2c. finden im Wesentlichen die für die An- 
stellungs-Prüfung gegebenen Vorschriften ihre Anwendung. 
Das Ergebniß wird (ohne böffentliche Bekanntmachung) jedem Geprüften, so we#n 
es seine Person betrifft, schriftlich eröffnet. 
9. 30. 
Diejenigen Geistlichen, welche in Folge der Beförderungs-Prüfung in die erste 
Prüfungs-Elasse vorgerückt werden, sind von dort an einer weitern Beförderungs- 
Prüfung nicht mehr unterworfen. 
Durch ein Zeugniß zweiter oder dritter Classe hingegen wird der Inhaber nur 
für die Dauer der nächsten sieben Jahre zu einer angemessenen Beförderung im Kir-
	        
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