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. 26.
Die in einem oͤffentlichen Lehramt angestellten Geistlichen sind vor ihrem Ueber—-
tritt in den aktiven Dienst der Kirche der Befoͤrderungs-Pruͤfung nur dann unter—
worfen, wenn seit ihrer (kirchlichen) Anstellungs-Prüfung mehr als fünf Jahre ver-
flossen sind. Nach Verfluß dieser fünf Jahre kann ein Schuldiener von der gedachten
Prüfung durch das Ministerium des Kirchen= und Schul-Wesens in dem Fall enr-
bunden werden, wenn er neben einem früher erhaltenen Zeugniß erster oder zweiter
Classe eine sortwährende oder erneuerte Uebung in kirchlichen Geschäften nachzuweisen
im Stande ist-
- s.27.
Im Uebrigen ist es jedem Geistlichen gestattet, sobald und so oft er durch fort-
gesetzte Studien sich fuͤr ein hoͤheres als das fruͤher erlangte Classen-Zeugniß befaͤhigt
zu haben glaubt, sich zu diesem Behufe um Zulassung zur Beförderungs-Prüfung
(oder im Fall er noch nicht definitiv angestellt seyn sollte, zu einer nochmaligen An-
stellungs-Prüfung) zu melden.
K. 2.
Die Befdrderungs-Prüfung wird nicht nach bestimmten Zeit-Abschnitten, sondern
so oft eine angemessene Zahl von Bewerbern um dieselbe vorhanden ist, mit diesen
gleichzeitig vorgenommen.
. 29.
In Beziehung auf die Gegenstaͤnde der Pruͤfung, das Verfahren bei derselben,
die Beurtheilung des Prüfungs-Ergebnisses 2c. finden im Wesentlichen die für die An-
stellungs-Prüfung gegebenen Vorschriften ihre Anwendung.
Das Ergebniß wird (ohne böffentliche Bekanntmachung) jedem Geprüften, so we#n
es seine Person betrifft, schriftlich eröffnet.
9. 30.
Diejenigen Geistlichen, welche in Folge der Beförderungs-Prüfung in die erste
Prüfungs-Elasse vorgerückt werden, sind von dort an einer weitern Beförderungs-
Prüfung nicht mehr unterworfen.
Durch ein Zeugniß zweiter oder dritter Classe hingegen wird der Inhaber nur
für die Dauer der nächsten sieben Jahre zu einer angemessenen Beförderung im Kir-