Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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5) Ergibt sich hingegen ein polizeiliches Hinderniß, so ist es Obliegenheit des 
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Gemeinderaths, sorgfältig zu erwägen, ob und wie weit das Vorhaben um 
bieses Hindernisses willen nothwendig aufgegeben werden müsse, oder auf welche 
Art dasselbe wenigstens theilweise mit den polizeilichen Ruͤcksichten sich in Ein- 
klang bringen lasse, je nach dem Ergebnisse aber die geeigneten polizeilichen 
Vorschriften fuͤr die Ausfuͤhrung zu ertheilen. 
Sollte namentlich auf Markungen, die unter mehrere Eigenthümer ver- 
theilt sind, durch die Bau-Veränderung der Zugang zu den rückwärts liegen- 
den Feldern, oder das Umwenden des Pfluges für den Anstoͤßer gehindert 
werden, so wird der Gemeinderath unter Verücksichtigung des örtlichen Her- 
kommens die Einleitung treffen, daß der erforderliche Raum hiezu auf die mit 
der geringsten Belästigung der Feld-Eigenthümer verknüpfte Weise offen ge- 
lassen werde, und nur unter dieser Bedingung der Bau-Veränderung Statt 
geben. 
Haftet auf dem Grundstücke blos ein Zehntrecht, ein Natural-Gültbezug oder 
eine mit keiner besonderen privatrechtlichen Veschränkung des Feldbaues ver- 
bundene Weidbefugniß eines Dritten, so kann dadurch die Vornahme der be- 
absichtigten Feldbau-Veränderung nicht aufgehalten werden; der Gemeinderath 
hat jedoch den betheiligten Dritten hievon zu benachrichtigen, um in der Aus- 
übung seines Rechts sich hienach richten zu können. Findet scch dagegen, daß 
ein auf dem Gute haftendes fremdes Weidrecht, womit besondere, auf privat- 
rechtliche Titel gegründete Beschränkungen der Cultur verkunpst sind, eine 
Wege= oder eine ähnliche Dienstbarkeit eines Nachbars in Folge der veränder- 
ten Vauarr entweder gar nicht mehr oder wenigstens nicht mehr in der bishe- 
rigen Weise und Ausdehnung ausgeübt werden könnte, so ist der Eigenthümer 
des Felds zuerst aufzufordern, sich mit dem Verechtigten diesfalls zu versiän- 
digen und darüber, daß solches geschehen sev, sich auszuweisen, ehe der Ge- 
meinderath das Vorhaben desselben als zuläßig erkennt. 
5)) Ist das Daseyn einer solchen Befugniß streitig, oder können sich die Betheilig- 
ten nicht über die Bedingungen ihrer Aufhebung vereinigen, so wird der Ge- 
meinderath eine gütliche Ausgleichung unter den Partheien versuchen. Im Falle
	        
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