Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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B) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz= Ministerium. 
Verfügung, betreffend den Eingangs-Zoll von dem für Raffinerien elngehenden rohen Jucker. 
Seine Königliche Majestät haben auf den Grund des §. 27 der Vereins- 
Zoll-Ordnung, und im Einverständniß mit der Krone Baiern gnädigst verfügt, 
daß vom 15. des laufenden Monats anfangend der Eingangs-Zoll von dem für 
Raffinerien eingehenden rohen Zucker 
1) in Kisten oder Fässern verpactk fl. 30 kr. für 1 Sporco-Centner 
und 
2) in Säcken oder Ballen verpack . 3 fl. 40 kr. für 2 Sporco-Centner 
betragen soll; 
welches hiemit zur allgemeinen Nachachtung verkündet wird. 
Stuttgart den 7. März 1829. 
Varnbäler. 
Dienst-Erledigung. 
Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Sulz, Dorf, Diözese Na- 
gold, mit 772 Pfarr-Genossen und einem Einkommen von 62) fl. nach den neuesten 
Normal-Preisen haben sich innerhalb drei Wochen bei dem evangelischen Consistorium 
vorschriftmäßig zu melden.
	        
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