(Na. 100.) Edikt wegen Ausfertigung von Anweisungen auf die Vermogens= und
Einkommenssteuer. Bom 24sten Mai 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
In Unserm heut vollzogenen Edikt wegen Erhebung einer Vermögens-
und Einkommenssteuer, haben Wir, zur Erleichterung für die Steuerpflichti-
gen, den ersten Hebungstermin auf den 24sten Juni d. J. festgesetzt.
Da jedoch schon früher ein Geldbedürfniß eintritt, welches durch die
gewöhnlichen Staatseinnahmen nicht bestritten werden kann, so verordnen
Wir:
## 1. Es sollen Anweisungen auf die vom 24sten Juni bis 24sten
Dezember d. J. zu erhebende Vermögens= und Einkommenssteuer ertheilt
werden.
§. 2. Zu diesen Anweisungen sollen, um allen Zeitverlust bei der Aus-
fertigung derselben zu vermeiden, Tresorscheine von 250, 100, 50 und
5 Thaler gewählt werden, die zur Unterscheidung von den eigentlichen Tre-
sorscheinen mit einem besondern Stempel bedruckt seyn sollen.
§. 3. Diese gestempelten Tresorscheine gelten als Anweisungen auf die
Kasse, durch welche die Vermögens= und Einkommenssteuer erhoben wird.
§. 4. Jeder Inhaber einer solchen Anweisung kann sie bei Entrich-
ktung der Vermögens= und Einkommenssteuer als baares Geld in Zahlung
geben.
S. 5. Bei Entrichtung der gewöhnlichen Gefälle werden sie nicht in
Zahlung genommen.
§. 60. Sobald dagegen die Erhebung der Vermögens= und Einkom-
menssteuer vollendet worden, sollen diejenigen gestempelten Tresorscheine, wel-
che durch die Steuer nicht amortisirt, sondern im Umlauf verblieben sind,
dem baaren Gelde gleich, in allen Kassen angenommen werden.
§. 7. Wegen der Tresor= und Thalerscheine hat es bei den bishe-
rigen Verordnungen sein Bewenden.
§. S.