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Auch ist der Stadt-Direktor verpflichtet, die Disciplinar-Verfehlungen oder Gebre-
chen (K. 11), die auf irgend eine Weise zu seiner Kenntniß gelangen, dem Kanzler
zur weiteren Verfügung mitzutheilen.
.15.
Zu Vollziehung dieses Theils seiner Funktionen (F. 14) ist dem Stadt-Direktor
eine amtliche Strafgewalt verliehen, welche sich auf eine achttägige Gefängniß=
Strafe (Incarceration) und auf Geldbußen bis zum Betrage von fünf Reichsthalern
erstreckt.
Ueber Verfehlungen, welche nach seinem Erachten strenger zu ahnden sind, hat
derselbe in der Disciplinar-Commission Vortrag zu erstatten, welcher hierüber das Er-
benntniß zusteht. 6
g. 16.
Die Disciplinar-Commission (K. 7) ist in den zu ihrer Strafgewalt gehoͤrigen
Fällen (6. 12, 15) befugt, Verfehlungen der Studirenden nach Verschiedenheit der
vorliegenden Umstaͤnde mit Gefaͤngniß-Strafen auf die Dauer von hoͤchstens vier Wo-
chen, mit der Unterschrift des consilium abeundi oder mit der wirblichen Entfernung
von der Universität von sechs Monaten bis auf zwei Jahre zu ahnden.
Eine länger dauernde Wegweisung (Relegation) kann, nach vorgängigem Gut-
achten der Dißciplinar-Commission, nur durch den akademischen Senat und, im Falle
solche die JZeit von vier Jahren übersteigen sollte, nur mit Genehmigung des Mini-
steriums des Innern verfügt werden.
. 17.
Auch in Folge gemeiner, von der ordentlichen Gerichts= oder Polizei-Behörde
(&66. 15, 21) bereits abgerügter Vergehen kann ein Studirender von der Disciplinar=
Commission noch besonders verwarnt, mit der Entfernung von der hohen Schule be-
droht, oder wirklich belegt werden.
Insbesondere ist die gedachte Commission verpflichtet, die Frage von der etwaigen
Entfernung eines Studirenden von der Universität in Erdrterung zu ziehen, wenn ge-
gen ihn ein gerichtliches Urtheil gefällt worden, #ermöge dessen sein Ruf, sey es durch
die begangene That oder durch die erkannte Strafart, empfindlich gefährdet wird.