Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Nro. 28. 
Regierungs-Blatt 
  
  
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
Mittwoch, den . Inb 1820. 
  
  
Inhalt. 
Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmechunge ## in elnzelnen Gemeinderaths-Bezirken 
vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro. XX.) 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hppotheken-Commission. 
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter 
pfandswesens betreffend. (Nro. XX.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 4829, S. 215.) 
Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 13. Mai 1329 bis heute bei der 
K. Hppotheken-Commission eingekommenen Berichten der Bezirks-Gerichte sind in den 
hiernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirken die Geschäfte der 
Bereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuen Unterpfands-Bücher 
in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Gesetz 2c. vom 15. April à325, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion 
vom 15. December 1825, +. 165 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten 
in volle Wirksamkeit getreten; welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.. 
Stuttgart den 11. Juli 1829. Schwab.
	        
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