Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Erteilt also das Vormundschaftsgericht die Genehmigung, weil die 
Entlassung im privaten Interesse des Mündels liege (z. B. weil 
ihm durch die Erfüllung der inländischen Wehrpflicht die Aus- 
bildung zu dem und die Tätigkeit in dem Beruf eines Heiden- 
missionars unmöglich gemacht würde (KG. a. a. O.), so kann die 
Staatsanwaltschaft die Beschwerde nicht darauf stützen, daß durch 
die Entlassung die inländische Wehrkraft Schaden erleide; denn 
diesen Gesichtspunkt durfte ja das Vormundschaftsgericht gar 
nicht ın Betracht ziehen, weil es nur das Interesse des Mündels, 
nicht aber öffentliche Interessen zu berücksichtigen hat. Allen- 
falls könnte die Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde geltend 
machen, daß die Erfüllung der Wehrpflicht in Deutschland 
auch im privaten Interesse des Kindes liege oder daß der beab- 
sichtigte Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit dem Kind 
zum Schaden gereiche, oder daß die Entlassung nur der Deck- 
mantel sei, um das Kind öffentlichen inländischen Pflichten zu 
entziehen, ohne daß dadurch sein Interesse gefördert werde (FINGER 
in ElsLothJZ. 27, 556—558). Also nur die Frage, ob durch 
die erteilte Genehmigung das private Interesse des Mündels ver- 
letzt werde, kann die staatsanwaltliche Beschwerde geltend machen, 
nicht, wie man bei Einführung dieses Beschwerderechts annahm, 
öffentliche Interessen. 
4. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist hiernach: 
a) War ein Verschollener bei Beginn der Verschollenheit 
zweifellos Deutscher, so ist nach $ 39 Abs. 2 mit $ 36 Abs. 2 
FGG zur Anordnung der Abwesenheitspflegschaft zuständig das 
Gericht des letzten Wohnsitzes. Ersieht dieses, daß der Ver- 
schollene vor mehr als zehn Jahren in das Ausland verzogen ist, 
so hat es zu berücksichtigen, daß nach $ 21 des früheren Staats- 
angehörigkeitsgesetzes vom 1. Juni 1870 die deutsche Staats- 
angehörigkeit verloren ging durch einen solchen Aufenthalt, wo- 
fern er ununterbrochen war. Ob diese letztere Voraussetzung 
vorhanden ist, ob also der Aufenthalt nicht durch zeitweilige 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 4. 36
	        
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