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Erteilt also das Vormundschaftsgericht die Genehmigung, weil die
Entlassung im privaten Interesse des Mündels liege (z. B. weil
ihm durch die Erfüllung der inländischen Wehrpflicht die Aus-
bildung zu dem und die Tätigkeit in dem Beruf eines Heiden-
missionars unmöglich gemacht würde (KG. a. a. O.), so kann die
Staatsanwaltschaft die Beschwerde nicht darauf stützen, daß durch
die Entlassung die inländische Wehrkraft Schaden erleide; denn
diesen Gesichtspunkt durfte ja das Vormundschaftsgericht gar
nicht ın Betracht ziehen, weil es nur das Interesse des Mündels,
nicht aber öffentliche Interessen zu berücksichtigen hat. Allen-
falls könnte die Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde geltend
machen, daß die Erfüllung der Wehrpflicht in Deutschland
auch im privaten Interesse des Kindes liege oder daß der beab-
sichtigte Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit dem Kind
zum Schaden gereiche, oder daß die Entlassung nur der Deck-
mantel sei, um das Kind öffentlichen inländischen Pflichten zu
entziehen, ohne daß dadurch sein Interesse gefördert werde (FINGER
in ElsLothJZ. 27, 556—558). Also nur die Frage, ob durch
die erteilte Genehmigung das private Interesse des Mündels ver-
letzt werde, kann die staatsanwaltliche Beschwerde geltend machen,
nicht, wie man bei Einführung dieses Beschwerderechts annahm,
öffentliche Interessen.
4. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist hiernach:
a) War ein Verschollener bei Beginn der Verschollenheit
zweifellos Deutscher, so ist nach $ 39 Abs. 2 mit $ 36 Abs. 2
FGG zur Anordnung der Abwesenheitspflegschaft zuständig das
Gericht des letzten Wohnsitzes. Ersieht dieses, daß der Ver-
schollene vor mehr als zehn Jahren in das Ausland verzogen ist,
so hat es zu berücksichtigen, daß nach $ 21 des früheren Staats-
angehörigkeitsgesetzes vom 1. Juni 1870 die deutsche Staats-
angehörigkeit verloren ging durch einen solchen Aufenthalt, wo-
fern er ununterbrochen war. Ob diese letztere Voraussetzung
vorhanden ist, ob also der Aufenthalt nicht durch zeitweilige
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 4. 36