Volltext : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

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300  I.  Buch.  Handelsstand.  §  85  (Nr.  3—6).

richtig  mitgeteilt  waren  oder  nicht  (O.  L.  G.  Marienwerder  in  O.L.  G.  Rspr.  XII  S.  29);
aber  auch  in  dem  Fall,  wo  der  Agent  nur  vorbereitet  und  der  Geschäftsherr  abschließt,
werden  naturgemäß  die  von  dem  Agenten  mit  dem  Dritten  gepflogenen  Verhandlungen
die  Vertragsbasis  bilden,  weil  der  Prinzipal  durch  den  Agenten  in  der  Kenntnis
der  Offerte  vertreten  wird  (R.G.Z.  LI  S.  152,  O.L.G.  Frankfurt  im  Recht  03
S.  295  Nr.  1605,  O.  L.  G.  Braunschweig  bei  Seuffert  LXI  Nr.  128).  Hier  lassen
sich  zwar  die  Grundsätze  über  den  direkten  Stellvertreter  nicht  unmittelbar  zur  Anwendung
  bringen.  B.  G.  B.  F  166  kann  auf  den  nur  vermittelnden  Agenten  auch  mit
Bezug  auf  den  Inhalt  der  Offerte  nicht  ohne  weiteres  bezogen  werden,  Kenntnis
oder  Kennenmüssen  gewisser  Umstände  ist  noch  nicht  Kenntnis  oder  Kennenmüssen
des  Geschäftsherrn.  Aber  der  Geschäftsherr  muß  doch  damit  rechnen,  daß  die  Vorbereitung
  des  Vertrages  durch  den  Agenten  erfol  te  und  daß  der  Inhalt  der  Offerte
somit  seine  nähere  Auslegung  durch  das  Vechallten  des  Agenten  erfährt.  Demgemäß
  wird  er  bei  Auslegung  der  Offerte  das  Verhalten  des  Agenten  nicht  unberücksichtigt
  lassen  dürfen.  Falls  somit  der  Geschäftsherr  bei  Abschluß  des  Vertrages  nicht
für  Klarstellung  des  Vertragsinhaltes  in  der  von  ihm  gemeinten  Richtung  sorgt,  z.  B.
durch  deutliche  Formulare  oder  durch  ausdrücklichen  Protest  gegen  andere  Beredungen,
als  in  dem  Bestellschein  enthalten  sind  (ugl.  R.G.  bei  Holdheim  05  S.  162,  O.L.G.
Marienwerder  in  O.  L.G.  Rspr.  XII  S.  28),  wird  er  sich  aus  den  Beredungen  zwischen
Agenten  und  Dritten  u.  U.  Einwände  entgegen  halten  lassen  müssen,  und  sich  nicht
darauf  berufen  können,  daß  er  von  solchen  keine  Kenntnis  habe  (vgl.  R.G.  Z.  XXX
S.  29—32,  216  —218,  LI  S.  150  ff.,  LX  S.  188,  O.  L.  G.  Hamburg  in  O.L.G.  Rspr.
XVI  S.  401),  doch  wird  nach  der  bona  fides  die  Grenze  da  zu  ziehen  sein,  wo  der
Inhalt  der  mit  dem  Agenten  getroffenen  Beredung  derart  ungewöhnlicher  Natur  ist,
daß  sie  bei  dem  Abschluß  durch  den  Geschäftsherrn  zum  Ausdruck  zu  kommen  hatte,
die  Tatsache  ihrer  Nichterwähnung  in  dem  Vertragsabschlusse  also  dem  Dritten  ein
Zeichen  der  Unbekanntschaft  des  Geschäftsherrn  mit  der  Beredung  sein  mußte  (val.
hinsichtlich  der  Versicherungsagenten  die  ausführlichen  Erörterungen  bei  Ehrenberg
23,  auch  Lehmann  HR.  §  231.  —  Bei  unrichtiger  Ubermittlung  der  Offerte
leibt  übrigens  dem  Geschäftsherrn  das  Anfechtungsrecht  wegen  Irrtums.

3.  Abschließende  Agenten.  Hat  der  Agent  auch  die  Vollmacht  zum  Abschlusse
des  Geschäfts,  so  kommt  es  zwischen  Dritten  und  Geschäftsherrn  zustande.  Dies
gilt  auch  dann,  wenn  der  Agent  dem  Geschäftsherrn  den  Namen  des  Dritten  nicht
mitteilt  Cufgabe  des  Käufers  vorbehalten,  vgl.  §  95).  Hierin  liegt  möglicherweise
ein  Mangel  in  der  Berichterstattung  über  die  Ausführung  des  Auftrages;  aber  das
Geschäft  selbst  ist  mit  dem  Moment  des  Abschlusses  zustande  gekommen  (pygl.
R.G.3.  XXXVIII  S.  188).  5§5  95  ist  somit  nicht  anwendbar  (a.  A.  die  überwiegende
Meinung).  Der  Geschäftsherr  ist  an  das  Geschäft  schlechthin  gebunden,  auch  wenn
*  den  Dritten  begründete  Einwendungen  zu  erheben  sind.  Der  Anfpruch  gegen

en  Agenten  ist  ein  solcher  auf  Schadensersatz.  Ist  in  Wahrheit  mit  dem  Dritten
gar  nicht  kontrahiert,  so  wäre  nur  ein  Anspruch  auf  das  negative  Vertragsinteresse
gegeben.

Abschlußvollmacht  kann  auch  der  Haupt-  und  Unteragent  derart  haben,  daß
der  Hauptagent  auf  Grund  einer  Generalvollmacht  den  Unteragenten  bevollmächtigt.
Solchenfalls  würde  das  von  letzterem  vollmachtgemäß  geschlossene  Geschäft  den
Geschäftsherm  eeekt  berechtigen  und  verpflichten  (O.  L.G.  Dresden  im  Recht  02

.  r.  4).

4.  Alteres  Recht.  §  85  ergreift  alle  vom  1.  Jan.  1900  ab  mit  Dritten
nogeschlossenen  Rechtsgeschäfte,  auch  wenn  der  Agenturvertrag  aus  der  älteren  Zeit
erstammt.

5.  Die  Vertretungsmacht  eines  ausländischen  Agenten  ist,  soweit  dessen
Stellung  gegenüber  den  mit  ihm  am  Ort  der  Agentur  verkehrenden  Dritten  in
Frage  kommt,  nach  ausländischem  Recht  zu  beurteilen  (R.G.  3.  XXXVIII  S.  196,
LI  S.  149,  Recht  1910  Nr.  772).

 

1)  Meine  Auffassung  in  3.  XLVIII  S.  107  berichtige  ich  für  diesen  Fall.