Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Die Spezial-Rechner (Regiments-Quartiermeister, Arsenal-Commissäre, Spital= 
und Kasernen-Verwaiter legen über alle, auf Legitimation des Ministers von der 
Ober-Kriegs-Casse erhaltenem Gelder Rechnung gegen das Kriegs-Ministerium ab. 
Diese Rechnungen werden nach vorheriger Prüfung und Anerkennung der Ober-Kriegs- 
Casse zur Verrechnung der darin enthaltenen Summen zugefertigt. 
Dadurch vereinigt sich in der Haupt-Rechnung der Ober-Kriegs-Casse die Nachwei- 
sung über den gunzen Militär-Aufwand, und solche bildet somit die Rechtfertigung des 
Kriegs-Ministers über die Verwendung der bewilligten und von der Staats-Haupt- 
Casse empfangenen Gelder. 
+K. v4 
Der Wirkungs-Kreis des Ober-Rekrutirungs-Rathes, als einer von den beiden 
Ministerien des Innern und des Kriegswesens ressortirenden Collegial= Stelle, bleibt 
unverändert, so wie er in dem Rekrutirungs-Geseh vom 20. Februar 1323 bestimmt ist. 
Der Ober-Rekrutirungsrath wird daher in der genannten Eigenschaft seine Ver- 
fügungen ferner im Namen der beiden Ministerien des Innern, und des 
Kriegswefens erlassen. 
g. 8. 
Dle bishet bestandene Assentirungs-Commissson ist aufgehoben. 
Im Namen und unter den Befehlen des Kriegs-Ministers allein besorgt der Ober- 
Rekrutirungsrath die auf das Rebrutirungswesen sich beziehenden rein militärischen 
Gegenstände, welche bisher die Assentirungs-Commission behandelt hat, so weit nicht 
das Kriegs-Ministerium einen oder den andern dieser Gegenstände unmittelbar zu er- 
ledigen für angemessen erachtet. 
In dieser Eigenschaft erläßt der Ober-Rekrutirungsrath seine Verfägungen im 
Namen und im Auftrag des Kriegs-Ministers, und ist mit Einschluß des 
Direktors blos mit Delegirten des Kriegs-Ministeriums besegt. 
. S-9- 
Die Berichte, welche die Oberaͤmter bisher an die Assentirungs-Commissien er- 
stattet haben, sind daher in Zukunft an den Ober-Rekratirungsrath zu richten, worauf 
sie en der im Ramen des Kriegs-Ministeriums handelnden Abtheilung des Ober- 
Rekrutirungsrathes beschieden werden.
	        
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