Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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C. Rechtswissenschaft. 
Encyklopädie und Methodologie der Rechtswissenschaft, mit Rückscht 
auf Falcks jurist. Encyklopädie (ate Ausgabe, Kiel 1825) lehrt Prof. D. Reyscher 
blermal wöchentlich um 20 Uhr. 
Württembergische Staats= und Gesebkunde Derselbe, nach eigenem 
Mlane, in wöchentlichen 4 bis 5 Stunden. 
Das gemeine deutsche und das Württembergische Staatsrecht, verbun- 
ben mit dem Staats-Cameralrecht, nach seinem Grundriß und mit Benüßung 
seines Corpus juris publ. germanici acad. Tub. 1335, Prof. D. Michaelis fünfmak 
wochentlich. 
Dasselbe Prof. D. Mohl nach seinem Handbuche (Tüb. Laupp, 1329) und 
nach Rudhart, fünfmal wöchentlich, um 10 Uhr. 
Institutionen des Römischen Rechts Prof. D. Lang nach seinem (Mainz, 
bei Müller) erscheinenden Lehrbuche. 
Dieselben Prof. D. Mayer in wöchentlichen 6 Stunden: 
Pandekten zweite Hälfte Prof. D. Schrader, nach Mühlenbruch, um 9 und 
gu1 Uhr (Donnerstags um 1 Uhr). 
Dieselben, mit Ausnahme des Erbrechts, Prof. D. Wächter, nach Thibaut, 
'te Aufl., täglich von 8— io und 2 — mal wöchentlich um : Uhr. 
Dieselben, privalissime, Prof. D. Lang, nach Thibaut, täglich : Stunde. 
Zu Examinatorien oder Disputarorien über einzelne Theile des Römi- 
schen Rechts erbietet sich Prof. D. Mayer. 
Roômische Rechtsgeschichte lehrt Prof. D. Schrader, nach Hugo, um 3 Uhr, 
Donnerstags um 9 und 2 Uhr. 
Zi#einem eregetischen Collegium über den ersten und zweiten Titel des 
sechsten Buchs der Digesten erbietet sich Prof. D. Mayer. 
Das gemeine deutsche und Württembergische Handels= und Wechsel- 
Recht lehrt Prof. D. Michgelis nach v. Martins Grundriß, Ste Aufl. Göttingen 
1820, dreimal wöchentlich um 3 oder 4 Uhr. 
Das Württembergische Privatrecht nach seinem Grundriß und mit Zuzie- 
hung von Weishaars Handbuch,, wenn es verlangt wird, Derselbe.“
	        
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