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ausgedrückte Erwartung, daß Personen, welche dergleichen der Wuth verdäch-
tige Thiere erlegen, den nächsten Orts-Vorsteher hievon ungesäumt in Kennt-
niß sehen, den Leichnam selbst aber zu seiner Verfügung stellen werden.
5) Würden jedoch von den Forst-Aemtern auf Ersuchen der Polizei-Behbrden
alle Füchse in einem bedrohten Bezirk ohne Unterschied erlege, so können die
Bälge derjenigen, bei welchen nicht wirkliche Spuren der Krankheit sich ge-
zeigt haben, nachdem ihr Leichnam vollkommen erkaltet ist, mit der gehdrigen
Vorsscht, um sich nicht dabei zu verlehen, abgezogen, an einer abgesonderten
Stelle getrocknet und nach Belieben verwendet werden.
6) Sind Pferde, Rindviehstücke, Schaafe und Ziegen von einem muthmaßlich
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branken Fuchs verleht worden, so bleibt es, ohne die Unterscheidungen der
6# 5 und 4 der mehrerwähnten Ministerial-Verfügung, unter allen Umständen
in das Ermessen des Eigenthümers gestellt, das gebissene Thier sogleich zu
tödten, oder auf eigene Rechnung unter polizeilicher Aufsicht neben Anwen-
dung der gesebßlichen Vorbeugungs-Mittel gegen die Wuth an einem abgeson-
derten Orte wenigstens sechs Wochen lang zu beobachten. Die mit Wuth-Zu-
fällen Erkrankten und Gefallenen sind im lehtern Fall ohne Eröffnung, wie
die Füchse, zu verscharren; die Milch der verlehten Kühe kann während der
ersten sechs Wochen nur auf Schmalz zu äußerem Gebrauch, späterhin aber,
wenn sie nicht erkrankt sind, willkührlich benützt, das verlehte, hingegen ge-
sicherte, Rind oder Schaaf darf erst sechs Monate nach der Verletzung zum
Schlachten verwendet werden.
Ist ein Hund, welcher bedeutenden Werth hat, von einem als krank erschei-
neuden Fuchse verleht worden, so steht es in Abweichung von dem §. obiger
Ministerial-Verfügung bei dem Eigenthümer, auch dann, wenn die Krankheit
des Fuchses außer Zweifel gesetzt ist, statt der Tödtung des Hundes seine sorg-
fältige, abgesonderte Aufbewahrung und ärztliche Behandlung, jedoch unter
strenger polizeilicher Aufsicht, während der Dauer von wenigstens zehen Wo-
chen einzuleiten; derselbe hat jedoch auch nachher den Hund noch weiter genau
zu beobachten.
Stuttgart den 26. Jannar 1339. Schmidlin.