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Wird in den fürstlichen Vesizungen das Strafrecht von Unseren Forstämtern
ausgeübt (KF. 46, Nro. 5, lit. a), so har der Fürst die wegen Beeinträchtigung des
Wald-Eigenthums und der Wald-Kultur in seinen eigenthümlichen Waldungen ange-
setzten Strafen wie biöher zu beziehen.
&. 51.
Dem Fürsten wird gestattet, seinen Forst-Beamten dieselben Titel zu geben, die
von Unseren Königlicheit Dienern des entsprechenden Dienstgrades geführt werden-
VI. Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsbarkeit,
Polizei-Verwaltung, Forst= und Jagd-Polizei.
. 52½.
Der Fürst hat längstens innerhalb drei Jahren vom Tage dieser Unserer De-
klaration an bei Unsern Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen eine
Erklérung einzugeben, ob und in welcher Art er die Gerichtsbarkeit, Polizei-Verwal-
tung, Forst-Gerichrabarkeit und Forst= und Jagd-Polizei, oder nur das eine oder das
andere dieser Rechte, unabhängig von den übrigen, auszunben Willens sev.
Sobald der Fürst sich für die Ausübung erbläárt und die Erfüllung der gesehlichen
Vorbedingungen nachgewiesen haben wird, soll sofort auch die Einsehung ersolgen, und
Unsere Vollziehungs-Verordnungen für die fürstlichen Häuser Thurn und Tario und
Hohenlohe-Bartenstein werden im Allgemeinen als Anleirung und Norm für die Ein-
sebung dienen.
Die Unrerlassung obgedachter Erklärung soll einem förmlichen Verzichte gleich Se-
achtet werden.
+ 55.
Im Falle der Verzichtung auf die Gerichtsbarkeit wird dem Fürsten, neben
der durch die neue Gesehgebung ohnedieß bewilligten Gleichstellung mit den Cameral=
Aemtern in Beziehung-auf das Vorzugsrecht der Real-Gesälle und der aus dem Real-
Verband schuldigen Leistungen in den Gantungen der Gefällpflichtigen,
#4) die Befugniß eingeräumt, gleich Unsern Königlichen Cameral-Beamten alle
gutöherrlichen Eiukünfte und Leistungen, mit Ausschluß der mit der Guts-
Verwaltung in keiner Verbindung stehenden Privat-Forderungen, den gegen-