Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

502 
. 59. 
Der Fürst hat das Recht, für die Verwaltung seiner Patrimonial-Einkäünfte ein 
Kollegium unter dem Namen „Domanial-Kanzlei“ anzuordnen, und dasselbe mit einem. 
Direktor und der erforderlichen Anzahl von Räthen, auch dem nöthigen Unter-Perso= 
nal, zu besehen. 
Höhere Titel zu verleihen ist ihm nicht erlaubt. 
VIII. Bestemung. 
, Iso, 
Was die Besteurung anlangt, so wird dem Fuͤrsten die Freiheit 
a) von der Wohnsteuer, wenn derselbe auf den ihm im Koͤnigreiche zustaͤndigen 
Guͤtern sich aufhaͤlt; 
b) von der Besteurung der ehemals steuerfrei gewesenen Schloͤsser und der, mit 
Ausschluß der Maierei-Gebäude, zu denselben gehdrigen Gebäude, auch Schloß- 
gärten und Parks, deren Grenzen bei der Vollziehung genau bestimmt werden. 
sollen, 
zugesichert. 
Im übrigen ist der Fürst in Folge des &. :1 der Verfassungs-Urkunde zu einer 
gleichen Theilnahme an allen verfassungsmäßig ausgeschriebenen und erhobenen allges 
meinen Landes-Anlagen verbunden. 
S. 61. 
Der Fürst ist allen Gesetzen in Betreff der indirebten Abgaben unterworfen; 
wenn derselbe jedoch im Königreiche wohnt und er aus dem Auslande Consumtibilien 
für die Vedürfnisse seiner Oekonomie einführt; so soll in Ansehung der hiefür schuldi- 
gen Zoll-Abgaben eine billige Aversal-Uebereinkunft mit ihm getroffen werden. 
· HH62.. 
Der Fuͤrst hat an allem Militaͤr-Aufwande, namentlich an den mit Geld auszu- 
gleichenden Quartiers- und Militaͤr-Transport--Kosten, ohne Ruͤcksicht, ob diese ein 
Gegenstand einer allgemeinen Landes= oder nur einer Oberamts-Vergleichung find, sei- 
nen Antheil in Gemäßheit der jeweiligen gesetlichen Bestimmungen zu übernehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.