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3) Jeder Uebertritt von einem bei der Staatsdiener-Pensions-Anstalt betheiligten
Amte auf eine bei der geistlichen Wittwen-Anstalt betheiligte Kirchen= oder
Lehrstelle, oder von einem Amt der leßteren Art auf eine Dienststelle der erste-
ren Categorie hat die Folge, daß ein solcher Oiener von der Zeit der Dienst-
Veränderung an aus seiner bisherigen Verbindung mit der Pensions-Anstalt,
bei welcher sein früheres Amt betheiligt ist, austritt, und dagegen in die Ver-
bindung mit der andern Pensions-Anstalt, wozu ihn sein neues Amt berech-
tigt, ausgenommen wird.
Eine Zurückforderung der Einlagen und Beiträge von der Pensions-Anstalt, mit
welcher der Diener früher in Gemeinschaft stand, findet so wenig als eine rückwärtige
Nachzahlung von Beiträgen an die Pensions-Anstalt, bei welcher das neue Amt be-
theiligt ist, Statt. Jedoch werden einem auf ein pensionsberechtigtes Staatsamt ver-
setzten Kirchendiener gegen Entrichtung des vollen Eintrittsgelds von dem neuen Ge-
halte, auch die auf der früher bebleideten Kirchen= oder Lehrstelle zugebrachten Dienst-
Jahre in seine Dienstzeit als Sraatsdiener eingerechnet.
Stuttgart den 10. Januar 1829.
Schmidlin. Varnbüler.
Dienst-Erledigungen.
1) Die wieder zu besehende katholische Pfarrei Ober-Eisenbach, Oberamts und
Dekanats Tettnang, begreift im Pfarr-Orte und in eilf Filialien 339 Pfarr-Genossen,
und gewährt an Garten-Ertrag, Kapital-Zinsen, Besoldungen und Gebühren ein Ein-
kommen von 650 fl. Die Bewerber haben ihre Eingaben an den katholischen Kirchen-
rath einzuschicken.
à) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Täbingen, Didhzese Ba-
lingen, mit 520 Pfarr-Genossen, und einem Einkommen von 535 fl. nach den neuesten
Normal-Preisen, haben sich innerhalb vier Wochen vorschriftmäßig zu melden.