Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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selben nicht entfernen, und eben so wenig darf bis dahin eine Abgabe ihrer 
Bagage oder anderer Postwagen-Stücke geschehen. Dasselbe ist bis zur Her- 
kbbeikunft des Zoll-Personals zu beobachten, wenn nach örtlichen Verhältnissen 
statt an dem Gränzamte die Anfahrt des Post= oder Eilwagens unmittelbar 
#an dem daselbst befindlichen Postamte oder der Post-Verwaltung gestatter 
wird. » * 
:) An Hallorten hingegen werden, wenn die Reisenden daselbst verbleiben, nur 
ihre noch nicht zollamtlich behandelten Koffer, so wie überhaupt die für sie 
eingeschriebenen Postwagen-Stücke zum Hallamte gebracht, von wo aus si e 
zollordnun gsmaͤßig bezogen werden koͤnnen. 
3) Die Reisepässe müssen dem competenten Eintritts-Zollamte zur Unterzeichnung 
vorgelegt werden. « 
Trennt sich ein Reisender vor Betretung eines Hallamtes von dem uͤber die 
Graͤnze eingetretenen Post- oder Eilwagen, so wird ruͤcksichtlich der zollbaren 
Waaren, welche er mit sich führt, nach Nro. dieses & verfahren. 
—W 
1) Postwagen-Stücke an inländische Adressaten, welche nicht an einem Hallorte 
wohnen, oder Stücke, deren Bestimmung zwar an einen Hallplaß lautet, die 
aber, um dahin zu gelangen, bei einer Post-Erpedition abgelegt, und von da 
aus durch andere Gelegenheit, als durch den Postwagen expedirt werden muͤs- 
sen, werden je nach der Lage des Wohnortes der Adressaten an dem Cintritis- 
oder an dem naͤchst gelegenen Hallamte definitiv zur Einfuhr behandelt. 
2) Die Besichtigung erfolgt in Gegenwart eines Post-Bediensteten, und an ihn 
geschieht die Zurückgabe der treffenden Colli unter zollamtlichem Siegel. 
3) Sollten derlei Postwagen-Stücke, wofür die Post-Anstalt porschußweise den 
Eingangs-Zoll entrichtet hat, von dem Adressaten nicht angenommen werden, 
oder leßterer gar nicht auofindig zu machen seyn, so hat das Oberzoll= oder 
Hallamt, welches die Eingangs-Verzollung vornahm, oder das am Site des 
Postamtes befindliche, gegen Einziehung des Zoll-Gegenscheines, worauf von 
der Postbehörde zu bemerken ist, daß das Postwagen-Stück vom Adressaren 
nicht angenommen wurde, oder leßterer nicht ausfindig gemacht werden konnte, 
die erhobene Zoll-Gebühr zurück zu bezahlen.
	        
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