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selben nicht entfernen, und eben so wenig darf bis dahin eine Abgabe ihrer
Bagage oder anderer Postwagen-Stücke geschehen. Dasselbe ist bis zur Her-
kbbeikunft des Zoll-Personals zu beobachten, wenn nach örtlichen Verhältnissen
statt an dem Gränzamte die Anfahrt des Post= oder Eilwagens unmittelbar
#an dem daselbst befindlichen Postamte oder der Post-Verwaltung gestatter
wird. » *
:) An Hallorten hingegen werden, wenn die Reisenden daselbst verbleiben, nur
ihre noch nicht zollamtlich behandelten Koffer, so wie überhaupt die für sie
eingeschriebenen Postwagen-Stücke zum Hallamte gebracht, von wo aus si e
zollordnun gsmaͤßig bezogen werden koͤnnen.
3) Die Reisepässe müssen dem competenten Eintritts-Zollamte zur Unterzeichnung
vorgelegt werden. «
Trennt sich ein Reisender vor Betretung eines Hallamtes von dem uͤber die
Graͤnze eingetretenen Post- oder Eilwagen, so wird ruͤcksichtlich der zollbaren
Waaren, welche er mit sich führt, nach Nro. dieses & verfahren.
—W
1) Postwagen-Stücke an inländische Adressaten, welche nicht an einem Hallorte
wohnen, oder Stücke, deren Bestimmung zwar an einen Hallplaß lautet, die
aber, um dahin zu gelangen, bei einer Post-Erpedition abgelegt, und von da
aus durch andere Gelegenheit, als durch den Postwagen expedirt werden muͤs-
sen, werden je nach der Lage des Wohnortes der Adressaten an dem Cintritis-
oder an dem naͤchst gelegenen Hallamte definitiv zur Einfuhr behandelt.
2) Die Besichtigung erfolgt in Gegenwart eines Post-Bediensteten, und an ihn
geschieht die Zurückgabe der treffenden Colli unter zollamtlichem Siegel.
3) Sollten derlei Postwagen-Stücke, wofür die Post-Anstalt porschußweise den
Eingangs-Zoll entrichtet hat, von dem Adressaten nicht angenommen werden,
oder leßterer gar nicht auofindig zu machen seyn, so hat das Oberzoll= oder
Hallamt, welches die Eingangs-Verzollung vornahm, oder das am Site des
Postamtes befindliche, gegen Einziehung des Zoll-Gegenscheines, worauf von
der Postbehörde zu bemerken ist, daß das Postwagen-Stück vom Adressaren
nicht angenommen wurde, oder leßterer nicht ausfindig gemacht werden konnte,
die erhobene Zoll-Gebühr zurück zu bezahlen.